Auto-Leasingverträge auf dem Prüfstand
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Auto-Leasingverträge auf dem Prüfstand

25. Oktober 2021

Der Europäische Gerichtshof entscheidet exemplarisch in Leasingverträgen von Sixt Leasing und der BMW Bank über den Leasing-Widerruf

Wer sein Auto geleast hat, sollte den Ausgang von zwei Verfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Blick haben: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat dem EuGH am 22. September 2021 (Az. 17 U 42/20) verschiedene Fragen zum Bestehen eines Widerrufsrechts nach Abschluss eines Pkw-Leasingvertrages vorgelegt, nachdem zuvor das Landgericht Ravensburg in einem Leasingverfahren mit Beschlüssen vom 30. Dezember 2020 und 24. August 2021 (Az. 2 O 238/20) bereits den EuGH angerufen hatte. Damit soll das oberste Gericht der Europäischen Union Fragen zum Verbraucher-Widerruf bei Pkw-Leasingverträgen entscheiden: mit Auswirkung auf Millionen von Verträgen.

Konkret betroffen sind die Verträge von Sixt Leasing SE (heute: Allane SE) und die Verträge beim BMW Leasing gegen die BMW Bank. Es geht jeweils um so genannte Kilometerleasingverträge, bei denen der Abschluss der Leasingverträge nicht in den Räumen der Leasinggesellschaft oder der Bank stattgefunden haben.

Von einem Kilometerleasingvertrag spricht man, wenn der Leasingvertrag eine Regelung über die Laufleistung während der Leasingzeit beinhaltet. Meistens wird vereinbart, dass der Kunde eine Erstattung erhält, wenn er weniger als die vereinbarten Kilometer gefahren ist, und umgekehrt muss der Kunde der Leasinggesellschaft eine Vergütung zahlen, wenn er während der Leasingzeit mehr Kilometer gefahren ist. Das betrifft die Mehrzahl aller Auto-Leasingverträge.

Der Widerruf des Leasingvertrages und damit eine Erstattung aller gezahlten Leasingraten inklusive einer ggf. geleisteten Sonderzahlung können bei einem Kilometerleasing in Betracht kommen, wenn der Leasingvertrag als so genannter Fernabsatzvertrag „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ abgeschlossen wurde. Das bedeutet, dass der Vertrag nicht vor Ort in einer Filiale der Leasinggesellschaft oder bei der Bank verhandelt und/oder unterschrieben wurde, sondern dass der Leasingvertrag online, per E-Mail, telefonisch, per Fax oder auf dem Postweg abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall kommt der Vertrag also im Vorfeld zustande – regelmäßig per Mail oder per Post –, und der Kunde holt dann nur noch das Auto vor Ort ab.

Das Besondere an dem Verfahren gegen die BMW Bank liegt darin, dass hier der EuGH die Frage zu entscheiden hat, ob man nicht sogar dann von einem Fernabsatzvertrag spricht, der zum Widerruf berechtigen kann, wenn der Leasingvertrag im Autohaus unterschrieben wurde. Denn der Leasingvertrag wird nicht mit dem Autohaus geschlossen, in dessen Räumen der Kunde den Vertrag unterzeichnet, sondern das Autohaus ist in einem solchen Fall nur ein Vermittler für den Vertragsabschluss mit der Leasinggesellschaft oder der Autobank.

Zusätzlich entscheidet der EuGH darüber, ob Leasingverträge als Kraftfahrzeugvermietung einzuordnen sind und ob das Auto-Leasing eine Finanzdienstleistung darstellt. Von der Beantwortung dieser Fragen hängt dann ab, inwieweit das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeübt werden kann. Der EuGH ist damit befasst, weil es bei diesen Rechtsfragen um die Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und der Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen (RL 2002/65/EG) geht. 

Der EuGH ist für seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung bekannt und hat zuletzt mit Urteil vom 9. September 2021 die Rechte von Millionen Autofahrern gestärkt, die den Kauf ihres Fahrzeugs über einen Kredit finanziert hatten (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20): https://baum-reiter.de/eugh-urteil-autokredit-widerruf/. Wiederum ist es möglich, dass der EuGH – nun auch im Bereich des Auto-Leasings – die Rechte der Verbraucher stärkt, wenn die Verträge nicht in den Räumen der Leasinggesellschaft oder der Leasing-Bank geschlossen wurden. Ist der Widerruf möglich, weil die Verbraucher nicht korrekt über ihre Rechte informiert wurden und die Leasingverträge Fehler enthalten, können Verbraucher ihr Leasingfahrzeug vorzeitig zurückgeben und erhalten die gezahlten Leasingraten und eine geleistete Sonderzahlung erstattet.

Weitere Informationen zum Widerruf eines Leasingvertrages finden Sie hier: https://baum-reiter.de/autofinanzierung/leasingvertrag-widerrufen/.

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