Bankgebühren - Sie haben Mitspracherecht
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Bankgebühren – Sie haben Mitspracherecht

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Bankgebühren

Mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass wesentliche Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedürfen, damit eine Änderung gegenüber einem Kunden wirksam ist. Bisher haben die Banken und Sparkassen bei solchen Änderungen die Zustimmung ihrer Kunden einfach fingiert, wenn diese innerhalb einer bestimmten Frist nicht gegen Änderungen der AGB widersprochen hatten.

Entschieden hat dies der BGH für den Bereich Bankgebühren und andere Bankentgelte. Damit erhalten die Verbraucher die Möglichkeit, auch Bankgebühren oder andere Entgelte, die nachträglich eingeführt wurden, zurückzufordern. Denn diese Entscheidung des BGH beendet die rechtswidrige Praxis der Banken und Sparkassen nicht nur für die Zukunft: Vielmehr betrifft sie auch alle Änderungen der Banken und Sparkassen in ihren AGB in der Vergangenheit.

Um was geht es?

Wenn eine Bank nach dem eigentlichen Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern wollte, um so z. B. bereits bestehende Gebühren zu erhöhen oder neue Gebühren einzuführen, erfolgte dies meist über eine entsprechende Information an den Kunden. Dabei wurden die neuen AGB einfach mitgeteilt, ohne dass der Kunde aktiv zustimmen musste oder besser konnte. Dies war möglich, weil die Bank oder Sparkasse eine Klausel verwandten, die vorsah, dass allein das Schweigen als Zustimmung fingiert wurde. Oder kurz gesagt: Die Änderung wurde nach einer gewissen Übergangszeit wirksam, solange man nicht aktiv widersprach. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Praxis in der Vergangenheit noch für zulässig gehalten.

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 11. November 2020 gegen die DenizBank (Rechtssache C-287/19) darauf hingewiesen hatte, dass Klauseln, die eine stillschweigende Zustimmung zu Änderungen der AGB betreffen, der so genannten Klauselrichtlinie 93/13/EG unterliegen, erklärte der BGH diese Zustimmungsklauseln mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) für unwirksam. Solche Klauseln würden der Bank eine unzulässige Möglichkeit bieten, den bisherigen Vertrag insgesamt umzugestalten, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen wären.

Was bedeutet dieses Urteil für die Verbraucher?

Die Entscheidung des BGH hat für Bankgebühren und andere Entgelte, welche die Bank nachträglich eingeführt oder erhöht hatte, ganz erheblichen Auswirkungen. Jede dieser Änderungen ist nun unwirksam. Damit ist auch die jeweilige Bankgebühr unwirksam, und die Banken und Sparkassen müssen diese Gebühren nun an die Kunden rückerstatten.

Zuallererst ist dabei natürlich an die ‚klassische‘ Kontoführungsgebühr zu denken. Aber auch andere Gebühren oder Entgelte wie z. B. Negativzinsen, Depotgebühren, Gebühren bei Abhebungen am Geldautomaten im In- und Ausland, Gebühren für ETF-Sparpläne, Kreditkartengebühren usw. sind davon betroffen. Jedes Mal, wenn eine Bank also nachträglich die Kosten erhöhte und dabei keine aktive Zustimmung vom Kunden eingeholt wurde, müssen diese Kosten nun erstattet werden.

Zusätzlich zur eigentlichen Erstattung muss die Bank einen sog. Nutzungswertersatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz erstatten.

Aber auch für andere nachteilige Klauseln hat das Urteil Auswirkungen. So ging es im Verfahren vor dem EuGH um nachteilige Haftungsregeln für die Zahlung von Kleinbeträgen über sog. NFC-Karten oder Apps. Damit ist die kontaktlose Zahlung mit der Karte oder über eine App gemeint. Ob und in welcher Form sich solche Klauseln auswirken, lässt sich anhand der unüberschaubaren Zahl an Geschäftsbedingungen nicht pauschal sagen. Es kann sich aber – je nach Fallkonstellation – durchaus lohnen, genauer hinzuschauen.

Auch für alle anderen Bereiche, in denen es regelmäßig Änderungen der AGB gab und dabei Gebühren erhöht oder neu eingeführt worden sind, dürfte das Urteil Konsequenzen haben. Das Urteil selbst betrifft zwar zunächst nur den konkreten Fall mit einer Bank, aber die dem Urteil zugrunde liegende Argumentation zur Prüfung von Änderungen in AGB gilt für alle Verträge und beruht letztlich auf dem deutschen AGB-Recht sowie der europäischen Klauselrichtlinie zu missbräuchlichen Formulierungen oder Passagen in Verbraucherverträgen.

Wie erreiche ich eine Rückerstattung der Bankgebühren?

Durch die Unwirksamkeit der Klausel sind damit verbundene erhöhte oder neu eingeführte Bankgebühren zu erstatten. Die Bank wird erfahrungsgemäß kaum von sich aus auf den Kunden zukommen und eine Erstattung anbieten. Dementsprechend muss der Verbraucher selbst aktiv werden und die unzulässig erhobenen Bankgebühren zurückfordern. Als maßgeblicher Zeitraum für die Rückforderung dürfte die dreijährige Verjährungsfrist entscheidend sein. Dies bedeutet, dass nur Gebühren der letzten drei Jahre zurückgefordert werden können.

Am einfachsten ist es, wenn Sie die genaue Höhe der Rückforderungssumme bereits kennen. Dann können Sie die Bank mit einem Schreiben zur Rückerstattung ebendieses Betrages auffordern.

Für den Fall, dass Sie die konkrete Höhe (noch) nicht kennen, müssen Sie diese zunächst ermitteln. Hier könnte ein Blick auf die Kontoauszüge helfen. Aus den jeweiligen Abbuchungen lässt sich erkennen, ob und welche Gebühren erhöht oder neu eingeführt wurden. Aus der Differenz lässt sich dann die Höhe der zu erstattenden Bankgebühren ermitteln. Dabei kommt es natürlich auf den jeweiligen Zeitpunkt der Erhöhung oder Einführung der Bankgebühr an. Wurde die Gebühr z. B. im Mai 2020 erhöht, so ist eine Erstattung ab diesem Zeitpunkt möglich.

Lassen sich die unrechtmäßig erhobenen Gebühren anhand der Kontoauszüge nicht mehr ermitteln, können Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse eine so genannte Entgeltaufstellung (§ 10 ZKG) verlangen. Diese müssen Banken und Sparkassen einmal im Jahr unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Auch hier sollte man sein Kreditinstitut gleich zur Erstattung der noch zu ermittelnden Summe auffordern. Ob dieses auch gleich zur Erstattung verpflichtet ist, dürfte allerdings umstritten sein. Grundsätzlich müssen Sie nämlich Ihren Anspruch ganz genau beziffern und beweisen können.

Was geschieht, wenn sich die Bank oder Sparkasse weigern?

Banken und Sparkassen sind, wenn es um Erstattung von zu Unrecht erhobenen Bankgebühren geht, durchaus ‚erfindungsreich‘, diese Erstattungen aus dem einen oder anderen Grund abzulehnen. So könnte das Kreditinstitut z.  B. darauf verweisen, dass die Urteilsgründe der Entscheidung des BGH noch geprüft werden müssen, oder die Bank hält die Höhe für nicht korrekt o. ä. In den meisten Fällen dürfte es sich dabei nur um eine Hinhaltetaktik handeln. So sind z. B. die Urteilsgründe mittlerweile längst veröffentlicht, und es gab damit auch ausreichend Zeit, diese zu prüfen.

Bei der Weigerung der Bank gibt es meist mehrere Möglichkeiten, sein Recht einzufordern. In Frage kommt ein Vorgehen mit anwaltlicher Hilfe, um die Forderung durchzusetzen. Dies kann außergerichtlich, aber auch mittels einer Klage erfolgen.

Auch die Beschwerde beim jeweiligen Ombudsmann oder Schlichtungsstelle kann zum Erfolg führen. Das Verfahren ist dabei für den Verbraucher kostenlos.

Ebenso in Frage kommt eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine solche Beschwerde hat zwar keine direkte Auswirkung auf den eigenen konkreten Fall, kann aber als Begleitung der eigenen Forderung manchmal sinnvoll sein, weil es den Druck auf die Bank erhöht. Die BaFin ist dazu befugt, im Rahmen des sog. „Kollektiven Verbraucherschutzes“ Maßnahmen ergreifen, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder beseitigen (§ 4 Abs. 1a FinDAG). Ein solcher Missstand ist z. B. die Nichtbeachtung eines Urteils des BGH.

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