Prämiensparverträge - prüfen Sie Ihren Zinsanspruch
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Prämiensparverträge – prüfen Sie Ihren Zinsanspruch

Lassen Sie Ihren Anspruch auf eine Nachzahlung prüfen

Prämienspar­verträge - zu wenig Zinsen berechnet

Viele Geldinstitute, insbesondere Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, haben von den 1990er- bis in die 2000er-Jahre langfristige Sparverträge mit flexiblen Zinsanpassungsklauseln und jährlich steigenden Prämien verkauft: so genannte Prämiensparverträge. Auf Grund unwirksamer Vertragsklauseln wurden Verbrauchern jedoch über Jahre zu geringe Zinsen berechnet. In der Folge können betroffene Kunden auch heute noch eine Nachzahlung der zu wenig berechneten Zinsen verlangen.

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Um welche Verträge geht es?

Bei den betreffenden Prämiensparverträgen handelt es sich um Verträge, bei denen ein regelmäßiger Sparbetrag vereinbart wird. Am Ende eines jeden Jahres wird dem Sparer dann ein Zins gutgeschrieben. Die Bank oder Sparkasse kann diesen Zins über eine flexible Zinsanpassungsklausel verändern. Zusätzlich zum Zins erhält der Sparer eine Prämie auf seine Einzahlungen. Diese Prämie ist zumeist gestaffelt und steigt in der Regel jährlich, bis nach 15-20 Jahren Vertragslaufzeit der Höchstsatz erreicht wird.

Die gängigsten Verträge tragen dabei Bezeichnungen wie z. B.

  • „Bonusplan“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Prämiensparen flexibel“ (Sparkasse)
  • „VorsorgePlus“ (Sparkasse)
  • „Vorsorgesparen“ (Sparkasse)
  • „Vermögensplan“ (Sparkasse)
  • „VRZukunft“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Vorsorgeplan“ (Sparkasse)
  • „Scala“ (Sparkasse)

Rechtswidrige Zins­anpassungs­klauseln bei Prämienspar­verträgen

Die meisten Prämiensparverträge enthalten rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln. Solche Klauseln erlauben es dem Kreditinstitut, den Zins des Prämiensparvertrages einseitig anzupassen. Bei der Anpassung orientiert sich die Bank oder Sparkasse regelmäßig an der allgemeinen Zinsentwicklung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die meisten Zinsanpassungsklauseln unzulässig. Dies hat der BGH bereits in mehreren Entscheidungen verdeutlicht, beispielsweise in den nachfolgenden Klageverfahren:

Die rechtlichen Begründungen des BGH, weshalb die in den vorgenannten Verfahren behandelten Klauseln unwirksam sind, ähneln einander sehr. Der BGH stellt fest, dass solche einseitigen Klauseln den Verbraucher benachteiligen, da die Zinsanpassung für den Kunden nicht vorhersehbar ist und die Bank oder Sparkasse durch derartige Klauseln die Möglichkeit bekommt, die Zinsen nahezu ohne jegliche Einschränkungen zu ihrem eigenen Vorteil anzupassen.

Zinsanpassungsklauseln sind danach nur zulässig, wenn

  • das Gebot eines angemessenen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner berücksichtigt wird,
  • die Zinsänderung nicht zu einer Verschiebung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung führt,
  • eine Symmetrie zwischen Zinserhöhungen und Zinssenkungen besteht und
  • das Transparenzgebot gewahrt bleibt, indem die Informationen über die Kosten nachvollziehbar sind.
Lesen Sie dazu auch unsere Pressemitteilung vom 6. Oktober 2021:

Um festzustellen, ob Ihre Bank oder Sparkasse sich an diese Grundsätze gehalten hat, empfiehlt sich eine detaillierte Prüfung Ihres Prämiensparvertrages.

Welche Klauseln sind konkret betroffen?

Je nach Kreditinstitut und Vertragstyp beinhalten die betroffenen Prämiensparverträge unterschiedlich formulierte Klauseln. Wir stellen Ihnen einige Beispiele für häufig vorkommende unzulässige Formulierungen vor:

SO NUTZEN SIE IHRE CHANCE AUF NACHZAHLUNG

Die Verwendung der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln führt dazu, dass die jeweilige Bank oder Sparkasse die dem Kunden zustehenden Zinsen jahrelang falsch berechnet hat. Daraus ergibt sich in den allermeisten Fällen ein Nachzahlungsanspruch zugunsten des Verbrauchers.

Die Höhe des jeweiligen Zinsvorteils im Einzelfall ergibt sich aus einer detaillierten Nachberechnung. Der Kunde kann eine solche Nachberechnung unserer Auffassung nach auch dann noch beanspruchen, wenn der Prämiensparvertrag bereits beendet ist. Dabei spielt es keine Rolle, warum der Vertrag beendet wurde und von welcher Seite aus eine etwaige Kündigung erklärt worden ist.

Wichtig ist, dass betroffene Verbraucher innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung ihres Prämiensparvertrages aktiv werden und gegen eine falsche Abrechnung der Bank oder Sparkasse vorgehen, da die Ansprüche mit Ablauf des dritten Jahres nach der Beendigung und Abrechnung des Prämiensparvertrages verjähren und dann wegen Zeitablaufs nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können.

Die Kanzlei baum reiter & collegen vertritt Verbraucher in hunderten Individualverfahren gegen eine Vielzahl von Banken und Sparkassen, um für sie eine Nachzahlung von regelmäßig mehreren Tausend Euro wegen zu wenig berechneter Zinsen durchzusetzen.

Wird ein Prämiensparvertrag beendet, sollten Sie die Abrechnung der Bank nicht einfach hinnehmen. Lassen Sie Ihren Vertrag kostenfrei prüfen und erfahren Sie, ob auch Sie einen Anspruch auf Nachzahlung haben

Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen

Auch die Verbraucherzentralen in verschiedenen Bundesländern und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gehen gegen die Praxis zahlreicher Kreditinstitute bei der Kündigung und Abrechnung von Prämiensparverträgen vor und haben bereits etliche Sparkassen verklagt. Bei diesen Klagen durch die Verbraucherverbände handelt es sich um so genannte Musterfeststellungsklagen.

Eine Musterfeststellungsklage ist eine Art Sammelklage. Klagebefugt sind Verbraucherverbände und nicht der jeweils betroffene Bankkunde. Die Verbraucherverbände klären mit einer Musterfeststellungsklage Ansprüche gegen Konzerne in einem gebündelten Verfahren. Verbraucher können sich einer solchen Klage „anschließen“, indem sie sich kostenfrei in ein Klageregister eintragen. Zuständig für solche Klagen sind die Oberlandesgerichte am Sitz der Bank oder Sparkasse.

Im Rahmen einer Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig (Az. 5 MK 1/19) erklärte zum Beispiel das Oberlandesgericht Dresden am 22. April 2020 die von der beklagten Sparkasse in den Verträgen „S-Prämiensparen flexibel“ verwendete Klausel für ungültig. Das Gericht stellte fest, dass die Sparkasse die den Kunden zustehenden Zinsen neu berechnen muss. In Folge einer solchen Nachberechnung entsteht regelmäßig ein Zinsvorteil zu Gunsten des Verbrauchers in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Die Kanzlei baum reiter & collegen vertritt den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als Prozessbevollmächtige in Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal. Lesen Sie dazu auch unsere Pressemitteilung vom 16. Dezember 2021. Wir unterstützen betroffene Verbraucher auch bei der Anmeldung zu den Musterfeststellungsklagen. Außerdem vertreten wir Verbraucher in hunderten Individualverfahren gegen eine Vielzahl von Banken und Sparkassen, um für sie eine Nachzahlung von regelmäßig mehreren Tausend Euro wegen zu wenig berechneter Zinsen durchzusetzen.

Weitere Informationen zu den Musterfeststellungsklagen im Zusammenhang mit gekündigten und falsch abgerechneten Prämiensparverträgen und den Verfahren, in denen die Kanzlei baum reiter & collegen als Prozessbevollmächtigte den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vertritt, finden Sie hier: 

DIE BAFIN WIRD AKTIV UND ÜBT DRUCK AUS

Trotz der eindeutigen Rechtsprechung des BGH weisen die meisten Banken und Sparkassen die Ansprüche ihrer Kunden in der Regel zurück und verweigern eine Nachberechnung sowie die Zahlung von zu wenig berechneten Zinsen. Aus diesem Grund ist nun die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktiv geworden.

Im Juni 2021 erließ die BaFin eine so genannte Allgemeinverfügung, durch die sie die Banken und Sparkassen dazu zwingen möchte, aktiv auf betroffene Prämiensparer zuzugehen und diese über mögliche Ansprüche zu informieren. Ist die im Prämiensparvertrag verwendete Zinsklausel unwirksam, hat das Kreditinstitut dies dem betroffenen Kunden mitzuteilen und eine Neuberechnung der Zinsen anzukündigen. Zahlreiche Kreditinstitute haben bereits Rechtsmittel gegen die Verfügung eingelegt.

DIE KÜNDIGUNG VON PRÄMIENSPARVERTRÄGEN

Zusätzlich zu der Frage, ob die im Sparvertrag enthaltenen Zinsanpassungsklauseln unzulässig sind, stehen zahlreiche Verbraucher vor dem Problem, dass viele laufende Prämiensparverträge durch das Kreditinstitut gekündigt werden.

Vor dem Hintergrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase haben viele deutsche Geldhäuser mittlerweile erhebliche Probleme damit, hohe Renditen zu erwirtschaften. In der Folge werden sogar Negativzinsen auf Sparguthaben eingeführt. Langfristig abgeschlossene Prämiensparverträge und die daraus resultierenden Zinszahlungsverpflichtungen werden für die Banken und Sparkassen in dieser Situation zur Belastung, Dementsprechend versuchen die Kreditinstitute, die Verträge loszuwerden und kündigen diese.

Ob eine Kündigung durch die Bank rechtlich zulässig und damit wirksam ist, hängt u. a. davon ab, ob eine feste Laufzeit für den Vertrag vereinbart wurde und ob bereits die höchste Prämienstufe erreicht wurde. In seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18) stellte der BGH fest, dass eine Kündigung des Vertrages möglich ist, wenn die höchste Prämienstufe erreicht wurde und keine feste Laufzeit vereinbart worden ist. In jedem Fall sind eine individuelle Vertragsprüfung sowie eine rechtliche Beurteilung der Kündigung dringend zu empfehlen.

Darüber hinaus sollte im Falle der Kündigung ein Widerspruch formuliert und dafür Sorge getragen werden, dass die Sparraten weiterhin gezahlt werden, insbesondere auch dann, wenn die Raten nicht mehr durch die Bank oder Sparkasse automatisch abgebucht werden sollten. Denn eine Einstellung der Besparung führt in der Regel zur Vertragsbeendigung. Des Weiteren sollten Sie nicht von sich aus das Sparkonto auflösen oder sonst wie auf Ihre Rechte verzichten. Schließlich sollten sich Kunden auch unbedingt rechtlich beraten lassen, bevor das Sparkonto aufgelöst oder etwaige Verzichtserklärungen gegenüber dem Kreditinstitut abgegeben werden.

Ab dem Kündigungstermin hat der Sparer mindestens drei volle Jahre lang Zeit, rechtlich gegen die Kündigung vorzugehen. Denn nach Ablauf dieser Frist tritt regelmäßig Verjährung ein, anschließend ist beispielsweise eine Klage nicht mehr möglich.

Wann ist ein Widerspruch gegen die Kündigung sinnvoll?

Ein Vorgehen gegen die Kündigung kann erfolgversprechend sein, wenn

  • die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde,
  • eine fest vereinbarte Laufzeit noch nicht abgelaufen ist,
  • der Vertrag lediglich eine Maximallaufzeit vorsieht,
  • personalisierte Beispielrechnungen zum Vertragsinhalt wurden,
  • die höchste Prämienstufe für einen vertraglich konkret definierten Zeitraum weitergelten soll oder
  • der Vertrag durch Zusatzvereinbarungen erweitert oder verändert wurde.

Darüber hinaus sollten betroffene Verbraucher überprüfen lassen, ob die von der Bank oder Sparkasse verwende Vertragsklausel zum Kündigungsrecht unwirksam ist.

Denn bereits im Jahr 2015 hatte der BGH geurteilt (Az. XI ZR 214/14), dass eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist. Zahlreiche Sparkassen nahmen in Reaktion auf das Urteil eine Korrektur der Klausel vor und änderten hierfür ihre AGB. Mit einer weiteren Entscheidung vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) stellte der BGH jedoch fest, dass auch stillschweigende AGB-Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig sind. Diese Konstellation kann dazu führen, dass die Korrektur der Klauseln durch die Sparkassen ins Leere lief, sodass die Verträge weiterhin keine wirksame Kündigungsklausel enthalten. In der Folge kann sich die Sparkasse auf keine wirksame Klausel zum Kündigungsrecht berufen, sodass die Kündigung erfolgreich angefochten werden kann.

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