Viele Autofahrer entscheiden sich bei der Anschaffung ihres Fahrzeuges für ein Leasingmodell. Aufgrund von Fehlern, die viele Leasinggesellschaften in ihren Leasingverträgen gemacht haben, können Millionen von ihnen ihren Vertrag auch Jahre nach dem Abschluss noch widerrufen und die gezahlten Leasingraten rückerstattet bekommen.
Vor allem dann, wenn der Leasingvertrag nicht persönlich vor Ort in einer Filiale verhandelt oder geschlossen wurde, sondern ausschließlich online, per E-Mail, telefonisch, per Fax oder auf dem Postweg – man spricht in solchen Fällen von einem Fernabsatzgeschäft – stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Leasing-Widerruf regelmäßig sehr gut.
Schließt ein Verbraucher einen Leasingvertrag, steht ihm eine gesetzliche Widerrufsfrist zu. In dieser kann er sich noch einmal überlegen, ob er den Vertrag wieder rückgängig machen möchte. Diese Widerrufsfrist beträgt normalerweise 14 Tage. Überlegt es sich der Leasingnehmer also anders, kann er den Vertrag binnen dieser 14-tägigen Frist widerrufen. Der Grund für den Widerruf des Leasingvertrags spielt dabei keine Rolle.
Der Gesetzgeber sieht für das Widerrufsrecht jedoch eine Besonderheit vor: Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt gar nicht erst zu laufen, wenn die Leasinggesellschaft ihren Kunden im Vertrag nicht korrekt und verständlich über sein Widerrufsrecht informiert oder bestimmte vertragliche Pflichtangaben vergessen hatte. In diesem Fall kann der Verbraucher den Leasingvertrag jederzeit – auch noch nach Jahren – widerrufen.
Die Leasinggesellschaft muss ihre Kunden im Leasingvertrag korrekt und verständlich über ihr Widerrufsrecht informieren. Ist die vertragliche Widerrufsinformation fehlerhaft oder unverständlich formuliert, sieht der Gesetzgeber ein „ewiges Widerrufsrecht“ vor, sodass der Verbraucher den Leasingvertrag auch nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist von 14 Tagen noch wirksam widerrufen kann.
Ist der Widerruf des Leasingvertrages erfolgreich, hat dies die vollständige Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zur Folge. Dies bedeutet, dass der Vertrag nicht einfach nur beendet wird, indem der Leasingnehmer das Auto zurückgibt und keine Leasingraten mehr zahlt. Vielmehr kann der Kunde darüber hinaus alle in der Vergangenheit auf den Vertrag geleisteten Zahlungen zurückfordern.
Der Kunde schuldet der Leasinggesellschaft nach der Rückgabe des Fahrzeuges also keine weiteren Zahlungen und erhält bei einem erfolgreichen Widerruf die Leasingraten und auch seine Leasing-Sonderzahlung zurück, sofern eine solche erfolgt ist, z. B. eine „Anzahlung“ bei Übernahme des Fahrzeugs.
Im Idealfall führt ein erfolgreicher Leasing-Widerruf also dazu, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug letztlich über Jahre kostenfrei gefahren ist.
Auch wenn das Auto über den Nutzungszeitraum hinweg an Wert verloren hat, muss der Kunde der Leasinggesellschaft bei einem erfolgreichen Widerruf diesen Wertverlust nicht ersetzen. Zwar versuchen die Leasinggesellschaften im Zuge der Rückabwicklung regelmäßig, einen Ausgleich für den eingetretenen Wertverlust vom Kunden zu erhalten. Die Gerichte wie z. B. das Oberlandesgericht München haben hierzu jedoch bereits verbraucherfreundlich geurteilt und die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Wertersatz verneint.
Damit haben Verbraucher, die ihren Leasingvertrag widerrufen, tatsächlich eine gute Chance, alle gezahlten Leasingraten und zudem die ggf. bei Vertragsabschluss geleistete Sonderzahlung erstattet zu bekommen.
Wir prüfen kostenfrei für Sie, ob auch Sie vorzeitig aus Ihrem Leasingvertrag aussteigen können, und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihres Widerrufsrechts.
Nach unserer Erfahrung sind die Leasingverträge fast aller Leasinggesellschaften betroffen, da sie in der Regel fehlerhafte oder unverständliche Widerrufsinformation enthalten oder erforderliche vertragliche Pflichtangaben fehlen. Das betrifft u. a. die Verträge folgender Leasinggesellschaften:
Gerade bei Leasingverträgen, die als sog. Fernabsatzgeschäft ausschließlich online, per E-Mail, telefonisch, per Fax oder auf dem Postweg verhandelt und abgeschlossen wurden, sind die Aussichten für einen erfolgreichen Widerruf und damit eine Rückabwicklung des Leasings mit der Chance auf Erstattung aller Leasingzahlungen besonders gut.
Der Fahrzeugtyp, die Leasingart oder die Leasingdauer sind für einen erfolgreichen Widerruf nicht relevant. Wichtig ist allerdings, dass der Widerruf erklärt wird, bevor der Leasingvertrag beendet und das Auto zurückgegeben wurde. Wird der Widerruf erst nach Beendigung des Leasings und der Rückgabe des Fahrzeugs erklärt, sinken die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf.
Außerdem sollte der Kunde den Leasingvertrag überwiegend zu privaten Zwecken abgeschlossen haben, da das Widerrufsrecht ausschließlich Verbrauchern zusteht. Deshalb ist der Widerruf eines gewerblichen Leasings in der Regel nicht möglich.
Der Widerruf eines Leasingvertrages ist in der Mehrzahl der Fälle deswegen möglich, weil die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen aufgrund einer fehlerhaften oder unverständlichen Widerrufsinformation im Leasingvertrag nicht zu laufen begonnen hat.
Nahezu alle von uns geprüften Leasingverträge enthalten keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in (s)einem verbraucherfreundlichen Urteil vom 26. März 2020 (AZ: C-66/19) bestätigt. Konkret ging es in dem vor dem EuGH verhandelten Fall um folgenden Passus, den so gut wie alle Leasinggesellschaften seit Mitte 2010 in ihren Leasingverträgen abgedruckt haben:„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat.“
Der EuGH beurteilte diesen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB, den so genannten „Kaskadenverweis“, als unverständlich und stellte fest, dass eine solche Widerrufsinformation insgesamt nicht geeignet ist, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu informieren.
In der Folge können daher vor allem Leasingverträge, deren Widerrufsinformationen diesen Passus beinhalten, auch Jahre nach dem Abschluss noch wirksam widerrufen werden.
Wurde der Leasingvertrag nicht persönlich vor Ort in einer Filiale verhandelt und geschlossen, sondern ausschließlich online, per E-Mail, telefonisch, per Fax oder auf dem Postweg, spricht man von einem Fernabsatzgeschäft. Der Leasingvertrag wurde also unterzeichnet, ohne dass zuvor eine persönliche Beratung in einer Filiale der Leasinggesellschaft erfolgte. In einem solchen Fall stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Leasing-Widerruf regelmäßig besonders gut.
Das liegt daran, dass für solche Fernabsatzgeschäfte zahlreiche gesetzliche Besonderheiten für den Widerruf gelten, welche die Leasinggesellschaften in ihren Widerrufsinformationen berücksichtigen müssen, dies unserer Erfahrung nach in aller Regel jedoch nicht getan haben. Dadurch beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass der Vertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgreich widerrufen werden kann. Dann ist der Widerruf sogar noch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung möglich.
Auf Grundlage dieses „ewigen Widerrufsrechts“ kann der Kunde seinen Leasingvertrag also auch lange nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist noch wirksam widerrufen und den Vertrag dadurch vorzeitig beenden bzw. rückabwickeln. Das Auto wird zurückgegeben, der Leasingnehmer erhält die gezahlten Leasingraten, und eine ggf. geleistete Sonderzahlung wird ebenfalls zurückerstattet.
Halter von geleasten Fahrzeugen sollten wegen der Häufigkeit fehlerhafter Leasingverträge dringend eine Prüfung ihres Leasingvertrages durch einen Experten vornehmen lassen. Enthält der Leasingvertrag eine falsche oder unverständliche Widerrufsinformation, kann der Leasingvertrag noch heute widerrufen werden.
Unsere Kanzlei verfügt im Widerrufsrecht über große Erfahrung aus der Prüfung von über 15.000 Kredit– und Leasingverträgen. Im Rahmen unserer kostenfreien Vertragsprüfung und Ersteinschätzung teilen wir Ihnen mit, ob auch Ihr Leasingvertrag betroffen ist und rückabgewickelt werden kann, welche Vorteile Ihnen der Widerruf verschafft und welche Verfahrensstrategie in Ihrem Fall am erfolgversprechendsten ist.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, umfasst unser Service auch eine kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Wir klären für Sie die Übernahme der Verfahrenskosten – ebenfalls kostenfrei.