Widerrufsbelehrung der Sixt Leasing SE irreführend
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Widerrufsbelehrung der Sixt Leasing SE irreführend. Kläger erhält 48 Raten zurück

The judge hammer lies on table in

17. März 2021

Ein von baum reiter & collegen vertretener Kläger siegt vor dem Landgericht München gegen die Sixt Leasing SE und erhält wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung in seinem Vertrag 48 Raten zurück.

Außergerichtliche Einigung mit Sixt Leasing SE nicht möglich

Der Kläger hatte im Dezember 2016 auf dem Fernabsatzweg einen Kilometerleasingvertrag für sein Fahrzeug, einen Skoda Fabia, mit einer Laufzeit von 60 Monaten mit der Sixt Leasing SE abgeschlossen. Der Vertrag enthält eine irreführende Widerrufsbelehrung. Diese nahm der Kunde zum Anlass, um im Sommer 2020 rechtlich gegen die Leasinggeberin vorzugehen. Da sich die Sixt Leasing SE außergerichtlich nicht kompromissbereit zeigte, wurde Ende vergangenen Jahres die Klage eingereicht. 

Gericht schließt sich Urteil des OLG München an: Ewiges Widerrufsrecht 

Die Richter erkannten die Argumentation des Klägers für schlüssig an, dass die Angaben in der Widerrufsbelehrung zu den Widerrufsfolgen hinsichtlich der Frist zur Rückgabe des Fahrzeugs irreführend sind. Dort heißt es an einer Stelle, dass der Leasingnehmer seinen Wagen binnen einer Frist von 30 Tagen zurückgeben müsse, während ein paar Zeilen darunter von maximal zwei Wochen nach Abgabe der Widerrufserklärung gesprochen wird. Da sich die Angaben zur Rückgabefrist erheblich voneinander unterscheiden, sieht das Gericht darin eine mangelhafte Information des Leasingnehmers, woraus sich ein ewiger Widerruf begründet. Der Leasingvertrag ist daher rückabzuwickeln. Damit schloss sich das LG München in der mündlichen Verhandlung dem bereits rechtskräftigen Urteil des OLG München vom 18.06.20 in dieser Sache an. Da der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes zu Stande gekommen war, werden die entsprechenden gesetzlichen Regeln zugrunde gelegt (§ 312g i.V.m. § 355 BGB) und dem Kläger steht ein unbefristetes (ewiges) Widerrufsrecht zu.  

Sämtliche Raten zurück, keine Nutzungsentschädigung fällig 

Der Kläger hatte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 48 Raten gezahlt; insgesamt eine Summe von 12.000 Euro. Diesen Betrag erhält er in voller Höhe erstattet. Von der Zahlung der restlichen 12 Raten wird der Kläger freigestellt.  

Besonders erfreuliche Zugabe für den Leasingnehmer: Für die bisher gefahrenen 70.000 Kilometer wird keine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht. Er ist quasi vier Jahre lang gratis gefahren. Dazu Rechtsanwalt Paul Stephan Pergens von baum reiter & collegen, der den Kläger vor Gericht vertreten hatte: “Das LG München teilte vollumfänglich die Auffassung des Klägers. Somit steht für alle Leasingnehmer, die ihren Vertrag auf dem Wege des Fernabsatzes abgeschlossen haben – das sind Internet und per Briefpost – fest, dass diese sich erfolgreich auf das ewige Widerrufsrecht berufen können.“ Az. 3 O 15886/20   

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Kontakt: Rechtsanwalt Paul Stephan Pergens, baum reiter & collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Benrather Schlossallee 101, 40597 Düsseldorf, Tel. 0211- 836805–70. Mail: kanzlei@baum-reiter.de

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