11. Februar 2022
Der Bundesgerichthof hat die Rechte der Käufer im Abgasskandal erneut gestärkt. In der Entscheidung vom 24.01.2021 (Az. VI a ZR 100/21) hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass die Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs einen Anspruch auf den “kleinen Schadensersatz” haben. Darüber hinaus hat der BGH in seiner Entscheidung die Kriterien zur Schadensberechnung für den Fall erläutert, dass das Fahrzeug die geschätzte Gesamtlaufleistung bereits überschritten hat.
Der BGH hat entschieden, dass die Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs einen Anspruch auf den “kleinen Schadensersatz” auch bei Überschreitung der geschätzten Gesamtlaufleistung haben können. Bei der Berechnung des kleinen Schadensersatzes muss sich der Käufer im Wege der Vorteilsausgleichung aber den Wert von Nutzungen in dem Umfang anrechnen lassen, in dem der Wert der Nutzungen den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss übersteigt.
Zunächst ist der kleine Schadensersatz zu errechnen. Hier schätzen Gerichte den Schaden regelmäßig auf 15 % oder 20 % des Kaufpreises. In einem zweiten Schritt ist nach dem neuerlichen Urteil des BGH dann der Wert zu errechnen, um den die gezogenen Nutzungen den Wert des Fahrzeugs beim Kauf übersteigen. Wenn die Nutzungen den Wert des Fahrzeugs übersteigen, ist der übersteigende Wert auf den Schadenersatz anzurechnen. Bei einem Fahrzeug, dessen Gesamtlaufleistung mit 250.000 km geschätzt wurde, allerdings bereits 275.000 km auf dem Tacho hat, ist der Schadenersatzbetrag, der mit 20% des Brutto-Kaufpreises angesetzt wurde, um die Nutzungsentschädigung für die “mehr” gefahrenen 25.000 km zu reduzieren.
Beispiel: Kaufpreis 55.000 EUR
“kleiner Schadenersatz” (20% des Kaufpreises): | 11.000 EUR |
Fahrzeugwert im Kaufzeitpunkt: | 44.000 EUR |
Geschätzte Gesamtlaufleistung: | 250.000 km |
Kilometer bei Kauf: | 0 km |
Aktuell gefahrene Kilometer: | 275.000 km |
Nutzungswertersatz für die insgesamt gefahrenen Kilometer: | 48.400 EUR |
Differenz zwischen Wert des Fahrzeugs und gezogenen Nutzungen: | 4.400 EUR |
Verbleibender Schaden: | 11.000 EUR – 4.400 EUR = 6.600 EUR |
Rechnen Sie sich Ihren möglichen Schadenersatzbetrag nach dem aktuellen BGH-Urteil selbst aus. Hier geht es zu unserem Schadensrechner.
Die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und den gezogenen Nutzungen, erhalten Sie, wenn Sie anstatt des Kaufpreises den um 20 % geminderten Wert des Fahrzeugs in den Schadensrechner eingeben.
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