Prämiensparvertrag: Musterfeststellungsklagen Sparkasse
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Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen

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Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen

Viele Geldinstitute, insbesondere Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, haben von den 1990er- bis in die 2000er-Jahre langfristige Prämiensparverträge mit flexiblen Zinsanpassungsklauseln und jährlich steigenden Prämien verkauft. Auf Grund unwirksamer Vertragsklauseln wurden Verbrauchern jedoch über Jahre zu geringe Zinsen berechnet. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Verbrauchers auf Nachzahlung von regelmäßig mehreren Tausend Euro.

Um seinen individuellen Nachzahlungsanspruch gegen die Bank oder Sparkasse durchzusetzen, muss der jeweils betroffene Verbraucher in einem eigenen Verfahren gegen das Kreditinstitut vorgehen. Aber auch die Verbraucherzentralen in verschiedenen Bundesländern und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gehen gegen die Praxis zahlreicher Kreditinstitute vor und haben bereits etliche Sparkassen verklagt. Bei diesen Klagen durch die Verbraucherverbände handelt es sich um sogenannte Musterfeststellungsklagen.

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Welchen Zweck hat die Musterfeststellungsklage?

Eine Musterfeststellungsklage ist eine Art Sammelklage. Klagebefugt sind Verbraucherverbände und nicht der jeweils betroffene Bankkunde. Die Verbraucherverbände klären mit einer Musterfeststellungsklage Ansprüche gegen Konzerne in einem gebündelten Verfahren. Verbraucher können sich einer solchen Klage „anschließen“, indem sie sich kostenfrei in ein Klageregister eintragen. Zuständig für solche Klagen sind die Oberlandesgerichte am Sitz der Bank oder Sparkasse.

Das Instrument der Musterfeststellungsklage ist für solche Fälle gedacht, in denen viele Verbraucher – wie bei der Zinsfalschberechnung in Prämiensparverträgen – auf gleiche Weise Schäden erlitten haben. Es werden strittige Fragen geklärt, die über den Einzelfall hinausgehen. Im Laufe des Verfahrens kommt es entweder zu einem Vergleich oder es ergeht ein Urteil. Die im Urteil getroffenen Feststellungen binden – sofern sie rechtskräftig werden – sämtliche deutsche Gerichte, die in möglichen Anschlussverfahren über die Ansprüche des einzelnen Verbrauchers im Individualfall zu entscheiden haben.

Der Nachteil einer Musterfeststellungsklage für Verbraucher besteht insoweit darin, dass die betroffenen Verbraucher im Anschluss an den Prozess ihre konkreten Ansprüche in Folgeprozessen individuell geltend machen müssen, soweit im Zuge der Musterfeststellungsklage kein Vergleich geschlossen wurde. Dennoch wird es nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage für betroffene Verbraucher wesentlich einfacher sein, ihre Ansprüche in Individualverfahren durchzusetzen.

Ein erheblicher Vorteil einer Musterfeststellungsklage besteht allerdings darin, dass bei einer kostenfrei möglichen Anmeldung eines betroffenen Verbrauchers zu einer Musterfeststellungsklage dessen Ansprüche während des Musterverfahrens nicht verjähren. Das ist wichtig, weil die Ansprüche von Verbrauchern häufig schon verjährt sind, bis gerichtlich geklärt ist, ob ein Unternehmen gegen geltendes Recht verstoßen hat.

Des Weiteren geht von einer positiv beschiedenen Musterfeststellungsklage eine gewisse Strahlkraft für zukünftige Sammelverfahren in gleich gelagerten Sachverhalten aus.

Wie läuft das Gerichtsverfahren ab?

Eine Musterfeststellungsklage ist beim zuständigen Oberlandesgericht durch einen klagebefugten Verband einzureichen. Der Verband – zum Beispiel eine der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Bundesländern und der Verbraucherzentrale Bundes¬verband – wird anwaltlich vertreten. Für eine zulässige Musterfeststellungsklage müssen mindestens zehn einzelne Verbraucher benannt werden, die entsprechende Ansprüche gegen das beklagte Unternehmen haben. Wenn das Gericht die Klage zulässt, wird sie in einem Klageregister öffentlich bekannt gemacht. In dieses Register können sich weitere betroffene Verbraucher ohne finanziellen Aufwand namentlich eintragen. Das Gerichtsverfahren wird durchgeführt, wenn sich innerhalb einer bestimmten Zeit mindestens 50 betroffene Verbraucher zur Musterfeststellungsklage durch Registrierung im Klageregister angemeldet haben. Der Klage können sich bis zur mündlichen Verhandlung noch weitere Verbraucher anschließen. Am Gerichtsverfahren selbst sind die angemeldeten Verbraucher nicht unmittelbar beteiligt. Wichtige Ereignisse wie Fristen, gerichtliche Hinweise oder Zwischenentscheide werden im Klageregister veröffentlicht.

Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen

Die Sparkasse Leipzig, die Sparkasse Zwickau, die Sparkasse Vogtland, die Sparkasse Muldental sowie die Sparkasse Meißen und die Erzgebirgssparkasse haben aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen vielen Sparern jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Daher geht die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Geschäftspraxis dieser Sparkassen vor. Gespräche der Verbraucherzentrale Sachsen mit den Sparkassen sollten zu einem akzeptablen Kompromiss für die betroffenen Sparer führen. Jedoch sind diese Gespräche gescheitert, weswegen die Verbraucherzentrale Sachsen Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen erhoben hat.

Den Betroffenen steht nach den Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen eine Nachzahlung von durchschnittlich 3.600 Euro zu. Bei der Erzgebirgssparkasse liegt der Durchschnitt nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen sogar bei 5.500 Euro. Ziel der Verbraucherzentrale sind richtungsweisende Urteile, die sich positiv für alle sächsischen, wenn nicht sogar bundesweiten Sparer auswirken. In einigen Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen gibt es bereits positive Urteile für Sparende, so etwa in den Musterklagen gegen die Sparkasse Leipzig, die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse.

Im Rahmen der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig (Az. 5 MK 1/19) erklärte zum Beispiel das Oberlandesgericht Dresden am 22. April 2020 die von der beklagten Sparkasse in den Verträgen „S-Prämiensparen flexibel“ verwendete Klausel für ungültig. Das Gericht stellte fest, dass die Sparkasse die den Kunden zustehenden Zinsen neu berechnen muss.

Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München und die Sparkasse Nürnberg

Auch die Stadtsparkasse München ist betroffen. Sie hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Die Nachzahlungsansprüche gegen die Stadtsparkasse München betragen aus Sicht der Verbraucherzentrale durchschnittlich mehr als 4.600 Euro pro Sparer. Außerdem hat die Stadtsparkasse aus Sicht der Verbraucherzentrale Bayern seit 2019 viele Tausend Verträge widerrechtlich gekündigt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat daher mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern am 22. Januar 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München erhoben. Zuvor hat der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern am 29. Juli 2020 eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg eingereicht.

baum reiter & collegen vertritt den Verbraucherzentrale Bundesverband bei Musterfeststellungsklagen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat in der Vergangenheit bereits gegen mehrere Sparkassen Musterfeststellungsklagen wegen unrechtmäßiger Kündigungen und fehlerhafter Abrechnungen von Prämiensparverträgen eingereicht. Am 13. Dezember 2021 folgten weitere drei Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland, die Sparkasse Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal wegen falsch berechneter Zinsen in Prämiensparverträgen. Juristisch vertreten wird der Verbraucherzentrale Bundesverband dabei von baum reiter & collegen.

Bei den von unserer Kanzlei eingereichten Klagen gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland, die Sparkasse Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal soll insbesondere geklärt werden, nach welchen Parametern die Sparkassen ihre Zinsanpassung hätten vornehmen müssen und welcher Referenzzinssatz dabei angesetzt werden soll. Außerdem soll festgestellt werden, dass die Verjährungsfrist frühestens ab Vertragsende zu laufen beginnt und der Verbraucher Kenntnis darüber hat, dass seine Zinsanpassungsklausel falsch ist und er zudem informiert wurde, mit welcher Methode die Bank nachberechnen muss.

Lesen Sie dazu auch unsere Pressemitteilung vom 16. Dezember 2021:

Wir unterstützen betroffene Verbraucher auch bei der Anmeldung zu den Musterfeststellungsklagen. Außerdem vertreten wir Verbraucher in hunderten Individualverfahren gegen eine Vielzahl von Banken und Sparkassen, um für sie eine Nachzahlung von regelmäßig mehreren Tausend Euro wegen zu wenig berechneter Zinsen durchzusetzen.

Wurde Ihr Prämiensparvertrag beendet, sollten Sie die Abrechnung der Sparkasse nicht einfach hinnehmen. Erfahren Sie, ob auch Sie einen Anspruch auf Nachzahlung haben. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage.

Verjährung von Ansprüchen

Wichtig ist, dass betroffene Verbraucher innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung ihres Prämiensparvertrages aktiv werden und gegen eine falsche Abrechnung der Bank oder Sparkasse vorgehen, da die Ansprüche mit Ablauf des dritten Jahres nach der Beendigung und Abrechnung des Prämiensparvertrages verjähren können. Allein wegen Zeitablaufs können Verbraucher mit Beginn des vierten Jahres nach der Abrechnung ihres Prämiensparvertrages ihren Anspruch auf Nachzahlung in der Regel also nicht mehr erfolgreich durchsetzen.

In Fällen einer Musterfeststellungsklage können betroffene Verbraucher allerdings oft auch noch im vierten Jahr nach der Abrechnung ihres Prämiensparvertrages die Verjährung ihres Anspruches gegen die Sparkasse hemmen, wenn sie sich bis zum Vortag des ersten Gerichtstermins in das Klageregister zur Musterfeststellungsklage eingetragen haben und dieses Datum im vierten Jahr nach der Beendigung ihres Vertrages liegt. Das betrifft zum Beispiel die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland, die Sparkasse Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal.

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