Bundesgerichtshof bestätigt Musterfeststellungsklage
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Pressemitteilung: Bundesgerichtshof bestätigt Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen

Pressemitteilung

6. Oktober 2021

Bankkunden können nun mit hohen Zinsnachzahlungen rechnen 

Düsseldorf/Karlsruhe, 6. Oktober 2021: Heute verhandelte der Bundesgerichtshof über die Musterfeststellungsklage „Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen“, die die Verbraucherzentrale Sachsen im Mai 2019 gegen die Sparkasse Leipzig eingereicht hatte, und bestätigte den Urteilsspruch der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten (Az. XI ZR 234/20). Die auf Verbraucherschutz spezialisierte Kanzlei baum reiter & collegen sieht damit die Rechte von Bankkunden deutlich gestärkt. 

Prämiensparverträge – oft nicht zum Vorteil der Verbraucher 

Viele Geldinstitute, insbesondere Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, haben ihren Kunden in den 1990er- und 2000er-Jahren langfristige Sparverträge mit Namen wie „Bonusplan“, „VorsorgePlus“ oder, wie im konkreten Fall, „S-Prämiensparen flexibel“ verkauft, die sich durch flexible Zinsanpassungsklauseln und jährlich steigende Prämien auszeichnen: so genannte Prämiensparverträge. Die Klauseln in den Verträgen erlauben es dem Kreditinstitut, den Zins des Prämiensparvertrags einseitig anzupassen. Bei der Anpassung orientieren sich Banken und Sparkassen regelmäßig an der allgemeinen Zinsentwicklung. Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt in dem betroffenen Fall zum einen die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und sah zum anderen die Verzinsung als zu niedrig an. Die Verbraucherschützer strengten deswegen im Frühjahr 2019 eine Musterfeststellungsklage an – mit Erfolg. „Die Falschberechnung der Zinsen zu Lasten der Kunden ist ein Skandal, den wir seit vielen Jahren anprangern. Wir begrüßen es, dass der Bundesgerichtshof der Praxis vieler Banken und Sparkassen einen Riegel vorschiebt“, sagt Kanzleigründer Prof. Dr. Julius Reiter. 

Was bedeutet die Entscheidung für den Verbraucher? 

Auch wenn die genauen Einzelheiten noch der schriftlichen Urteilsbegründung vorbehalten bleiben, lässt sich aus der heutigen Mitteilung des Bundesgerichtshofs schon folgendes wichtiges Fazit ziehen: 

1. Die Zinsänderungsklauseln in den betroffenen Verträgen sind unwirksam. Die Banken und Sparkassen müssen bei ihren Prämiensparverträgen zugunsten des Verbrauchers von Beginn des Vertrages an eine Nachberechnung vornehmen. 

2. Der Anspruch auf Nachberechnung entsteht mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrages. Dies bedeutet, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst zu laufen beginnt, sobald der Vertrag beendet ist. 

„Die nun auch vom BGH bestätigten Nachberechnungsansprüche können sich aufgrund der langen Laufzeiten oft zu mehreren tausend Euro addieren. Geschädigte Kunden sollten deshalb nicht zögern und dem positiven Feststellungsurteil jetzt schnell eine Individualklage folgen lassen“, empfiehlt Marko Martschewski, der Berliner Standortleiter von baum reiter & collegen und weist darauf hin: „Ein Feststellungsurteil über eine Musterfeststellungsklage klärt nur Grundsatzfragen, liefert dem Bankkunden aber keinen Vollstreckungstitel. Eine gewonnene Musterfeststellungsklage bedeutet oft nur den ersten Schritt, um als geprellter Bankkunde zu seinem Recht zu kommen. Die Neuberechnung der Sparverträge und die Zahlung der fehlenden Zinserträge können oft nur durch individuelle Verfahren und Klagen der einzelnen Sparer durchgesetzt werden.“ 

Über uns 

baum reiter & collegen hat Standorte in Düsseldorf und Berlin. Die Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren spezialisiert im Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über die Erfahrung aus zehntausenden Verbraucherschutz-Mandaten. Unsere Fachanwälte prüfen die Verträge auf darin enthaltene Fehler und unterstützen die Mandanten dabei, Zahlungsansprüche gegen Banken und Sparkassen durchzusetzen. 

Ansprechpartner 

Marko Martschewski 

Tel. 0211/836 805 70 

Mail: presse@baum-reiter.de