BaFin Maßnahmen bei Betroffenheit: Anpassung oder Lizenz
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BaFin Maßnahmen Kapitalmarktrecht

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BaFin MAßNAHMEN BEI BETROFFENHEIT: ANPASSUNG ODER LIZENZ

Ergibt unsere Prüfung, dass Ihr Geschäftsmodell erlaubnispflichtig ist, kann häufig eine Anpassung an die finanzaufsichtsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Bereits geringfügige Abänderungen von Verträgen können ausreichend sein.

Allerdings bedeutet eine Anpassung an aufsichtsrechtliche Vorgaben nicht selten einen empfindlichen Eingriff in die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells. In diesem Fall ist zu überlegen, ob für die Fortführung der Geschäfte eine passende Erlaubnis bei der BaFin beantragt werden soll.

Die Beantragung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist an verschiedene Anforderungen geknüpft.

Voraussetzungen für den Erlaubnisantrag

  • Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine juristische Person (z.B. GmbH oder AG) oder eine Personenhandelsgesellschaft (z.B. OHG oder KG);
  • Der Antragsteller hat seine Hauptverwaltung im Inland;
  • Beschreibung des Geschäftsmodells;
  • Geschäftsplan mit Budgetplanung für die nächsten drei Geschäftsjahre (Planbilanzen, Plangewinn und Planverlustrechnung, Berechnung der Eigenkapitalanforderungen);
  • Nachweis über ausreichendes Anfangskapital;
  • Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers (inkl. Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren);
  • Benennung der internen Kontrollmechanismen zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Regelungen;
  • Beschreibung des organisatorischen Aufbaus des Antragsstellers;
  • Benennung der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am Antragsteller;
  • Nachweis über Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der verantwortlichen Personen.

Bei Vorliegen aller Antragsunterlagen bescheidet die BaFin den Antrag innerhalb von drei Monaten. Die Praxis zeigt allerdings, dass die BaFin regelmäßig ergänzende Unterlagen nachfordert. Dadurch kann sich der Bearbeitungszeitraum verlängern.

„Europäischer Pass“

Wurde Ihrem Unternehmen die beantragte Erlaubnis erteilt, können Sie Ihr Geschäft in andere Länder des Europäischen Wirtschaftsraums ausweiten, ohne hierzu im Ausland eine weitere Erlaubnis beantragen zu müssen (sog. „Europäischer Pass“). Ausreichend ist regelmäßig eine Anzeige der Geschäftsaufnahme bei der BaFin sowie der ausländischen Finanzaufsichtsbehörde.

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Wir befürworten eine kooperative Zusammenarbeit mit der BaFin. So kann bei der BaFin eine verbindliche Anfrage gestellt werden, ob das betriebene Geschäft erlaubnispflichtig ist. Geschäftsmodelle „heimlich“ an der BaFin vorbei zu gestalten ist häufig zu kurzfristig gedacht.

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