19. Juni 2020
Mehrere obergerichtliche Entscheidungen haben in den letzten Monaten den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestätigt. Nach der Vor-schrift des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist eine Kündigung nur aus wich-tigem Grund zulässig.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschied am 19.02.2020, dass diese Regelung mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu vereinbaren ist (Az. 2 Sa 274/19). Zwar gibt es in der DSGVO hierzu keine ausdrückliche Regelung, aber immerhin ein Benachteiligungsverbot für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dann darf im nationa-len Recht auch ein Kündigungsverbot festgelegt werden.
Auch eine Kündigung des Datenschutzbeauftragten wegen angeblicher fehlender fachlicher Qualifikation ist nicht ohne Weiteres zulässig, wie das LAG Rostock in einem Urteil vom 25.02.2020 meint (oder: ausführt) (Az. 5 Sa 108/19). Die erforderlichen Fachkenntnisse eines Datenschutzbeauftragten sind nicht festgelegt, sondern ergeben sich im Einzelfall aus seiner jeweiligen Aufgabe. Hierbei kann der Datenschutzbeauftragte auch auf fachkundige Mitarbei-ter zurückgreifen, wie das LAG Rostock klargestellt hat. Zudem schreibt die DSGVO vor, dass der Datenschutzbeauftragte vom Unternehmen auch die Ressourcen erhalten muss, die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere regelmäßige Fortbildungen.