Arbeitsrecht: Keine Kontrolle von Homeoffice-Arbeitsplätzen
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Keine Kontrolle von Homeoffice-Arbeitsplätzen

Keine Kontrolle von Homeoffice-Arbeitsplätzen

22. Oktober 2020

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Deshalb erledigen viele Menschen ihre beruflichen Tätigkeiten mittlerweile und auch weiterhin aus dem Homeoffice.

Inwiefern die häuslichen Umstände der Arbeitsstättenverordnung gerecht werden, möchte die Bundesregierung zurzeit nicht überprüfen lassen – auch nicht für den Fall bei einer längerfristigen Ausweitung des Homeoffice: Denn auch bei Telearbeit gelte die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung, äußerte Björn Böhning, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (SPD), gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“.

Als möglichen Lösungsweg schlug Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) vor, Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf mindestens 24 Tage Heimarbeit pro Jahr zu gewähren. Interessant hierbei ist die Unterscheidung zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit.

Telearbeit unterliegt den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung – das bedeutet, dass es bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes und der Arbeitsplatzgestaltung gibt. Mobiliar und Arbeitsmittel müssen vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Bei der mobilen Arbeit hingegen sind die Vorgaben (noch) nicht klar definiert. Die Arbeit kann also von zuhause aus, aber auch von unterwegs erledigt werden.

In beiden Varianten müssen sich Unternehmen jedoch an die allgemeinen Erfordernisse des regulären Arbeitsschutzes halten. Eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt zudem alle möglichen Risiken und Folgen, denen Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Das Eindringen in das persönliche Wohnumfeld ist dafür aber nicht notwendig.