21. Dezember 2020
Am Sonntag, dem 13. Dezember 2020 wurde von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und den Ministerpräsidenten der Länder ein weiterer Lockdown vereinbart. Im Zuge dessen wurde u. a. beschlossen, dass Kinder zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 10. Januar 2021 möglichst zu Hause betreut werden sollen. Viele Schulen setzen die Präsenzpflicht aus und steigen auf Online-Unterricht um. Auch Kitas werden weitgehend geschlossen. Es gibt aber, wie bereits im Frühjahr, weiterhin Notbetreuungen.
Für viele Eltern ist diese Situation eine große Herausforderung. Auch wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit des Arbeitens im Homeoffice anbietet, ist eine parallele Betreuung von Kindern oft unmöglich. Im gemeinsamen Beschlusspapier von Bund und Ländern wird deshalb aktuell an Möglichkeiten gearbeitet, die den Eltern zusätzlichen bezahlten Urlaub ermöglichen sollen.
Im Frühjahr dieses Jahres gab es Entschädigungsregelungen für den Verdienstausfall betroffener Eltern, bei denen diese rd. und 67 Prozent ihres Lohns erhielten. Solche Ausfallentschädigungen können allerdings nur von Eltern in Anspruch genommen werden, deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem muss die betroffene Kita oder Schule von den zuständigen Behörden offiziell geschlossen worden sein. Zu einer weiteren Voraussetzung zählt, dass das Kind nicht anderweitig – zum Beispiel durch Angehörige – betreut werden konnte bzw. kann.
Die Erstattung beläuft sich laut Infektionsschutzgesetz auf rd. 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, darf aber monatlich nicht mehr als 2016€ betragen. Gewährt wird die Entschädigung für maximal 10 Wochen, 20 Wochen bei Alleinerziehenden.
Der entsprechende Arbeitgeber kann bei der zuständigen Landesbehörde den Antrag für die ersten 6 Wochen einreichen und ggf. einen Vorschuss beantragen, um nicht in Vorkasse treten zu müssen. In den meisten Bundesländern lässt sich der Antrag über das Infoportal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz stellen; hier können auch alle entsprechenden Nachweise hochgeladen werden. Der Antrag wird schließlich an die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes weitergeleitet und bewilligt. Selbstständige können den Antrag ebenfalls über das Portal stellen.
Die Gesetzesregelung über die Entschädigungszahlung für Eltern gilt zunächst bis zum 31. März 2021.