Rückenwind für Käufer von EA 288-Motoren
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Frischer Rückenwind für Käufer von Fahrzeugen mit EA 288-Motoren

Diesel Abgasskandal

23. Februar 2021

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg legte der Ladung zu einer für März dieses Jahres angesetzten mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Klage im Dieselabgasskandal einen gerichtlichen Hinweis bei, der auch Käufern von Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns, die mit dem Motortyp EA 288 ausgestattet sind, Hoffnung auf baldigen Schadenersatz macht.

In mehreren Punkten listen die zuständigen Richter auf, was sie unter einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Dieselmotoren verstehen, welche Konsequenzen für die Herstellerin dieses Motors daraus resultieren und wie sie die Erfolgsaussichten des konkreten Falls einstufen: 

  • Eine Zykluserkennung, die in Bezug auf den Abgasausstoß des Fahrzeugs zwischen Test- und Straßenbetrieb unterscheiden kann, wird als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen und ist geeignet, einen Anspruch des Käufers wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Volkswagen AG zu begründen.
  • Um vor Gericht die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nachzuweisen, muss vorher auch kein verbindlicher Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt sein. Bestimmte Bauarten des EA 288 waren zudem bereits früher Gegenstand behördlicher Maßnahmen gewesen.
  • Die Beklagte muss ihrerseits vielmehr erläutern, wo die wesentlichen Unterschiede zum Vorgängermotor EA 189 liegen: weshalb also die Abschalteinrichtung beim EA 189 illegal gewesen ist, wie es auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19) eindeutig konstatierte, während sie beim Nachfolgermodell EA 288 den gesetzlichen Vorgaben genügen soll. Die Volkswagen AG trifft also eine sog. „sekundäre Darlegungslast“.
  • Das OLG Oldenburg hält den bisherigen Sachvortrag des klagenden Käufers für ausreichend. 

Dass in dem EA 288 Motor als unmittelbarer Nachfolgemotor des EA 189 eine unzulässige Zykluserkennung genutzt wird, ist mittlerweile nicht mehr von der Hand zu weisen. Im Unterschied zum EA 189 hat die Volkswagen AG den Betrug beim EA 288 jedoch nicht eingestanden, sodass vor deutschen Gerichten immer wieder aufs Neue um jeden Einzelfall gestritten werden muss.

Die Chancen stehen also gut, dass das OLG Oldenburg der Berufung im vorliegenden Fall stattgeben wird und mithin dem Kläger zu seinem Recht verhilft. Sollte dies tatsächlich so eintreten, wäre es als wegweisendes positives Signal für alle getäuschten EA 288-Käufer zu werten. 

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