Chancen auf Schadensersatz auch bei nicht verpflichtendem Rückruf steigen weiter
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Chancen auf Schadensersatz auch bei nicht verpflichtendem Rückruf steigen weiter

BGH Dieselskandal

23. November 2022

BGH weist Beschwerde von Audi zurück

Auch bei nicht erfolgtem KBA-Rückruf eines manipulierten Fahrzeugs kann mit Erfolg geklagt werden 

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies am 10. Oktober dieses Jahres die Nichtzulassungsbeschwerde der Audi AG gegen ein Urteil im Dieselabgasskandal zurück. Damit behält die Entscheidung des OLG Naumburg vom 26. November 2021 vollumfängliche Gültigkeit, in der dem Kläger Schadensersatz aufgrund einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB) der Ingolstädter Fahrzeugherstellerin zugestanden worden war. 

Der von baum reiter & collegen anwaltlich vertretene Kläger hatte im Januar 2017 einen Gebrauchtwagen vom Typ Audi A 4 Sport Avant 3.0 TDI quattro zu einem Kaufpreis von 48.300 Euro erworben. Allerdings hatte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) für dieses Fahrzeug bisher keinen (!) verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgesprochen. Dennoch ist es unter Experten schon seit längerem unstrittig, dass dieser Motor über mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Zweck der manipulierten Emissionsminderung verfügt.  

Unser Mandant forderte vom Hersteller im Wege der Zug-um-Zug-Rückabwicklung einen Schadensersatz in Höhe von 36.875,72 Euro zzgl. Zinsen ab dem Tag der Rechtshängigkeit. Dieser Forderung schloss sich erstinstanzlich das Landgericht Magdeburg nicht an. Begründet wurde die Ablehnung der Klage hauptsächlich mit dem bisher nicht erfolgten verpflichtenden Rückruf durch das KBA. 

Daraufhin legte unser Mandant Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg ein. Die Richter des OLG sahen – im Gegensatz zu ihren Kollegen des LG Magdeburg – aufgrund des substantiierten klägerischen Vortrags durchaus valide Anhaltspunkte für die Existenz einer illegalen Abschalteinrichtung (einer sog. „Aufheitzstrategie“) im streitgegenständlichen Fahrzeug, die die Beklagte nicht widerlegen konnte, und gestanden dem Kläger nun einen Schadensersatz in Höhe von 32.922,36 Euro (Kaufpreis minus eines Nutzungswertersatzes für gefahrene Kilometer) nebst Zinsen zu. Dabei verwies der 8. Zivilsenat des OLG Naumburg zutreffend darauf, dass im Vorfeld einer Verurteilung nach §§ 826, 31 BGB nicht zwingend ein verpflichtender Rückruf des KBA erfolgen müsse, wie dies auch bereits der BGH mit Beschluss aus dem Jahr 2020 (VIII ZR 57/19) festgestellt habe. Die Revision gegen dieses Urteil wurde der Audi AG zudem verwehrt. 

Dagegen legte die Audi AG Beschwerde beim BGH ein und wollte das Verfahren damit neu aufrollen, um für Schadensersatzansprüche von Fahrzeugerwerbern bei nicht verpflichtendem Rückruf nicht einen Präzedenzfall zu schaffen. Dem schob der VIa. Zivilsenat mit der Zurückweisung der Beschwerde nun einen Riegel vor. Hiermit sind die Chancen auf Schadensersatz auch für nicht vom KBA zurückgerufene Fahrzeuge weiter angestiegen.

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Az.: 

VIa ZR 632/21 
8 U 47/21 OLG Naumburg 
10 O 1792/20 Landgericht Magdeburg