BGH zum Widerrufsjoker – Widerruf bei Autokrediten
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BGH zum Widerrufsjoker – Widerruf bei Autokrediten

Auto Kreditwiderruf

Am 27.10.2020 hat der BGH in seinem Urteil mit dem Az. XI ZR 525/19 entschieden, dass ein Verbraucher seinen Autokredit auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen kann.

Die FCA Bank wollte den Widerruf eines Klägers, der seinen PKW durch einen Kredit finanzieren ließ, nicht anerkennen. Grund dafür war eine vermeintlich bereits abgelaufene Widerrufsfrist. Im BGH-Urteil ging jedoch hervor, dass die FCA Bank stets auf die Widerrufsfolgen bei einem verbundenen Geschäft aus Autokredit und Restschuldversicherung hingewiesen hat, auch wenn keinerlei Versicherung abgeschlossen worden war. Dies stufte der BGH als verwirrend ein: Der Verbraucher wurde fehlerhaft belehrt, und die Widerrufsfrist ist deshalb nicht angelaufen. Dieses Urteil erlaubte es dem Kläger, seinen Widerruf durchzusetzen und den Kredit zu widerrufen.

Das führt im Ergebnis dazu, dass zahlreiche Verträge etwa der VW Bank, Audi Bank, Seat Bank, Renault Bank, der Santander oder der FCA Bank (Fiat/Chrysler) widerruflich sind. Dies gilt ebenso für Leasingverträge. Auch hier kann der Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, wie das OLG München beispielsweise mit seinem Urteil vom 18.06.2020 entschieden hat (Az. 32 U 7119/19).

Zu beachten sind jedoch die Rechtsfolgen: Der Käufer bzw. Darlehensnehmer muss für den Wertverlust des Fahrzeugs bei verbundenen Verträgen aufkommen. Den Wert gilt es, objektiv zu ermitteln. Ebenso gilt hier die Vorleistungspflicht: Das Auto des Darlehensnehmers muss vorerst zur Verfügung gestellt werden, um anschließend entsprechende Leistungen (abzüglich des Wertersatzes) erhalten zu können.

Rein wirtschaftlich betrachtet, bleibt ein Widerruf dann am sinnvollsten, wenn die Bank in der Widerrufsinformation ausgeführt hat, dass beim Widerruf nur Zinsen von 0,00 geschuldet sind. Dann verliert die Bank an Zinsanspruch.

Bei dem zu ermittelten Wertverlust ist nicht der Kaufpreis Ausgangspunkt, sondern vielmehr der Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, was i. d. R. mindestens 10% des Kaufpreises ausmacht.

Insbesondere für durch den Abgasskandal betroffene Autofahrer ist der Widerruf durchaus interessant, wenn man Wertverluste und Fahrverbote betrachtet. Dass ein Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist, muss allerdings keine Voraussetzung für einen Widerruf sein. „Entscheidend für den Widerruf ist nur der Fehler der Bank“, so Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

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