AUDI Schadenersatz bei 3.0-Motoren
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AUDI zur Zahlung von Schadenersatz bei 3.0-Motoren verpflichtet: OLG Hamburg erlässt Hinweisbeschluss

The judge hammer lies on table in

3. März 2021

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im Februar einen sogenannten Hinweisbeschluss erlassen, in dem es ausführt, dass dem Kläger Schadensersatz gem. § 826 BGB zusteht.  

Dabei hat der Senat klargestellt, dass es für die Würdigung des Sachverhalts unerheblich ist, dass vorliegend nicht die bekannte „Schummelsoftware“ des Motors EA 189, sondern eine andere Abschalteinrichtung verbaut ist. Im konkreten Fall handelt es sich um eine Motoraufwärmfunktion, die im Prüfzyklus schadstoffmindernd anspringt, während im realen Verkehr die NOx-Emissionen deutlich höher liegen. Hierin erkennen die Richter eine illegale Abschalteinrichtung und berufen sich bei dieser Einschätzung u.a. auf einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts.  

Der Kläger, vertreten von baum reiter & collegen, hatte im Sommer 2019 vor dem Landgericht Hamburggegen die Audi AG geklagt und in der ersten Instanz Recht bekommen. Dagegen legte die Beklagte Berufung mit der Begründung ein, der monierte 3.0-Motor sei technisch und juristisch anders als der EA 189 zu bewerten. Diese Auffassung teilt das OLG dezidiert nicht, sondern ist der Ansicht, dass die Beklagte bewusst und gewollt die Motorsteuerungssoftware so programmiert hat, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.  

Die Richter des Hanseatischen OLG gehen davon aus, dass die Verwendung der Software aufgrund einer strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im Gewinninteresse durch eine bewusste und gewollte Täuschung des KBA erfolgt ist. Das OLG räumt der Berufung Audis folgerichtig keinerlei Aussicht auf Erfolg ein und erklärt das Urteil der Vorgängerinstanz, in welchem dem Kläger Schadensersatz basierend auf einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugesprochen wurde, für zutreffend.  

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