23. November 2020
Wie wir bereits berichtet hatten, wird in der Politik diskutiert, ob Arbeitnehmern ein gesetzlicher Anspruch auf Heimarbeit eingeräumt werden soll. Aktuell besteht dieser Anspruch jedenfalls noch nicht, auch nicht in der Corona-Zeit. Dies ist jedenfalls die Auffassung des Arbeitsgerichts Augsburg in seinem Urteil vom 07.05.2020 (Az. 3 Ga 9/20).
Ein Arbeitnehmer hatte angesichts der Corona-Pandemie ein ärztliches Attest vorgelegt und verlangte vom Arbeitgeber, aus gesundheitlichen Gründen entweder in einem Einzelbüro oder zu Hause im Homeoffice arbeiten zu können. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, und auch das Gericht sah einen solchen Anspruch weder in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung noch aus gesetzlichen Vorschriften begründet. Nach Meinung des Gerichts durfte der Arbeitgeber nach seinem freien Ermessen den Arbeitsort der Mitarbeiter bestimmen. Zwar hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, aufgrund derer er die Gesundheit der Mitarbeiter schützen muss. Dies kann aber auch mit geeigneten Schutzvorkehrungen in einem Büro mit mehreren Mitarbeitern gewährleistet sein. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die noch am Landesarbeitsgericht München anhängig ist.
Ob im Einzelfall ein Arbeitnehmer aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers doch einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice ableiten kann, wird sich nach den konkreten Umständen zu richten haben. Hierbei werden die Infektionslage, die räumlichen und hygienischen Verhältnisse im Büro, der individuelle Gesundheitszustand des Arbeitnehmers sowie die betrieblichen Bedürfnisse des Arbeitgebers zu berücksichtigen sein.