Weiterer Klageerfolg bei 3 Liter-Dieselfahrzeugen
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Weiterer Klageerfolg bei 3 Liter-Dieselfahrzeugen – LG Münster verurteilt Audi AG zu Schadensersatz

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27. Juli 2021

LG Münster-Urteil vom 30.06.2021

Die Klägerin schloss im Dezember 2015 einen Kaufvertrag über einen Audi A6 3.0 Liter TDI ab. Die beklagte Audi AG ist Herstellerin des Fahrzeugs und seines Dieselmotors, in dem ein Abgasreinigungssystem verbaut ist, dessen Steuerung von unterschiedlichen Einflüssen, darunter der Temperatur (so genannte „Aufwärmstrategie“), abhängig ist. 

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte bereits im Rahmen eines behördlichen Rückrufs festgestellt, dass dieser Motorentyp über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Begründet wurde dies damit, dass durch die Programmierung die schadstoffmindernde Lauffunktion nur im Prüfzyklus und nicht im eigentlichen Straßenverkehr anspringe.

Durch ihre Prozessbevollmächtigten der Kanzlei baum reiter & collegen ließ die Klägerin im Verfahren vortragen, dass die Audi AG mit dem Ziel der Umgehung der geltenden Abgasvorschriften zur Gewinnoptimierung Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung handelte. Es liege insoweit eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, da die Klägerin das Fahrzeug bei gebotener Aufklärung und Kenntnis über die Täuschung nicht erworben hätte.

Die Audi AG wies den Vorwurf, sittenwidrig gehandelt zu haben, zurück und behauptete, dass ihr Vorstand weder wissentlich noch willentlich an der Entwicklung und am Einbau einer manipulativen Steuerungssoftware beteiligt war. Unabhängig davon habe das vom KBA freigegebene Update dann einen gesetzeskonformen und mangelfreien Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs hergestellt.

Das Landgericht Münster stellte in seinen Urteilsgründen fest, dass Audi das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung nicht hinreichend konkret in Abrede gestellt und ihren Einsatz zu keinem Zeitpunkt schriftlich technisch erläutert oder gerechtfertigt hatte. Nach Ansicht des Gerichts sei insbesondere nicht ersichtlich, dass diese „Aufwärmstrategie“ der Motorensteuerung aus nachvollziehbaren Gründen wie etwa dem Bauteilschutz erforderlich gewesen wäre.

Nach Ansicht der Richter liegt der Schaden bereits im für die Klägerin nachteiligen Kaufvertragsschluss, da ein Leistungsaustausch in Kenntnis der wahren Tatsachen nicht stattgefunden hätte. Die Klägerin kann daher von der Audi AG den Kaufpreis – und zwar ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung – zurückverlangen. Schadensmindernd muss sich die Klägerin einen Nutzungsersatz für die gefahren Kilometer anrechnen lassen. 

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