Maîtrise en droit, Mag. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie IT-Recht
21. Dezember 2020
Alternative Zahlungsmethoden, die dem Onlinekäufer insbesondere die mühsame Angabe der IBAN ersparen, sind eine praktische Ergänzung zur klassischen Überweisung. In einer vorläufigen Einschätzung hat sich der BGH nun dazu geäußert, wer die Kosten für solche Dienste tragen soll.
Die Aufforderung „Bitte wählen Sie Ihre Zahlungsmethode“ ist fester Bestandteil eines jeden Onlineshops. Der Käufer muss sich entscheiden, ob er die Ware oder Dienstleistung per Überweisung, Abbuchung, Rechnung oder aber per alternativer Zahlungsmethoden wie Paypal oder Sofortüberweisung begleichen will. Dritte Dienstleister wie Paypal erlauben eine komfortable Zahlungsabwicklung ohne aufwändige Eingabe von IBAN oder Kreditkartennummer. Die Zahlungsbestätigung erreicht den Verkäufer unverzüglich, so dass der gekaufte Artikel – anders als bei der Überweisung – z. B. taggleich verschickt werden kann.
Anbieter wie Paypal bieten eine solche Dienstleistung selbstredend nicht gratis an. Kosten für die Implementierung in den Onlineshop trägt zunächst der Anbieter. Der BGH entscheidet zurzeit darüber, ob solche Kosten an den Kunden weitergereicht werden dürfen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Anbieter Flixbus, der damals für die Nutzung von Paypal oder Sofortüberweisung Gebühren bei seinen Kunden erhob. In einer vorläufigen Einschätzung kam der BGH nun zum Ergebnis, dass eine Abwälzung der Kosten auf den Kunden nicht ausgeschlossen ist. Kostenfrei müsse, laut Gesetz, nur die klassische Überweisung sein.
Eine abschließende Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor. Diese wird für das Jahr 2021 erwartet. Kommt der BGH tatsächlich zu dem Ergebnis, dass für die Nutzung von Paypal oder Sofortüberweisung gegenüber dem Kunden Gebühren berechnet werden dürfen, wird abzuwarten sein, inwieweit die Onlineanbieter von einer solchen Option Gebrauch machen.