VW-ABGASSKANDAL: NACHRÜSTUNG
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Zum VW-Abgasskandal: Nachrüstung der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge alternativlos

5. März 2018

Düsseldorf, 16.11.2016

Bekanntermaßen hat der VW-Konzern mithilfe einer Manipulationssoftware vorgetäuscht, dass EU-weit geltende Abgasgrenzwerte auch im Fahrbetrieb eingehalten werden. Die Konsequenz ist, dass VW im Rahmen einer Rückrufaktion hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge eine Nachrüstung anbietet. Im Streit ist, inwieweit sich die angebotene Nachrüstung negativ auf Motor- und Fahrleistung sowie auf den Verbrauch auswirkt bzw. einen schlechteren Wiederverkaufswert bringt. Manche Autofahrer würden es daher vorziehen, auf eine Nachrüstung zu verzichten. Der VW-Konzern hält ein solches Vorgehen für unbedenklich. Nach Meinung verschiedener Experten zu Unrecht!

Schadenersatz oder Rücknahme des Autos – das fordern vor Gericht zahlreiche VW-Besitzer, deren Fahrzeug von den Abgas-Manipulationen betroffen ist. In Deutschland ist die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich. Mal wird im Sinne der Kläger entschieden, mal gegen sie. VW lehnt bislang Schadenersatz für europäische Kunden ab.

Rechtsanwalt Julius Reiter von der Düsseldorfer Kanzlei Baum, Reiter und Collegen, die zahlreiche VW-Kunden und -Aktionäre vertritt, hält das für einen „schweren Fehler“. „Die meisten Kunden finden die Marke VW doch gut. Sie haben sich bewusst für ein VW-Modell entschieden. Das darin liegende Potenzial blendet VW bisher völlig aus“, kritisiert Reiter.

Dabei könne Großzügigkeit helfen, das Vertrauen der Kunden zurückzugewinnen und sie an die Marke zu binden. „VW könnte aus dem Nachteil einen Vorteil machen und einen Maßstab anlegen, der den Wettbewerb unter Druck setzt“, sagt Reiter. Zumal nach seiner Einschätzung feststeht, dass auch andere Hersteller bei den Abgaswerten getrickst haben. „Das wird noch weitere Kreise ziehen.“

Soll heißen: Rückrufe für Autos anderer Hersteller könnten folgen. Diese müssten sich dann an VW messen lassen. Reiter hat keinen Zweifel daran, dass der Rückruf für die VW-Modelle geboten ist, denn die Schadstoffe würden ohne die manipulierte Software weit über den für die EU geltenden Grenzwerten liegen. Die deshalb erforderliche Nachrüstung der Autos sollte VW nach seiner Auffassung mit Entschädigungen koppeln. „Je nach Schaden könnten das Zahlungen sein, ebenso wie Preisnachlässe für den Kauf eines neuen Autos oder Gutscheine für die VW-Werkstatt“, sagt Reiter. Das sei nicht nur für die Kunden reizvoll, sondern schaffe zudem eine Sonderkonjunktur für VW-Händler und -Werkstätten.

Das Ergebnis der VW-Manipulation ist, dass die betroffenen Fahrzeuge Abgase produzieren, die weit über den für die EU geltenden Grenzwerten liegen. Dem will der VW-Konzern abhelfen, indem im Rahmen einer beispiellosen Rückrufaktion ein sogenannter „Strömungsgleichrichter“ in die Fahrzeuge eingebaut wird. Bei bestimmten Fahrzeugen soll es sogar nur mit einem Software-Update getan sein. Umstritten sind aber die tatsächlichen Folgen der angebotenen Nachrüstung. Die Folge der Nachrüstung könnten eine Verringerung der Motorleistung oder ein erhöhter Verbrauch sein.

Viele VW-Kunden stellen sich daher die berechtigte Frage, ob sie die angebotene Nachrüstung für ihr Fahrzeug überhaupt wollen. VW lässt seinen Kunden ausdrücklich die Wahl.

„Für die betroffenen VW-Fahrer besteht keine Nachrüstungspflicht. Um die Kaufverträge über die Fahrzeuge gegenüber den einzelnen Kunden zu erfüllen, ist VW jedoch – soweit in den manipulierten Abgaswerten ein Mangel zu sehen ist – zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Kunde kann aber entscheiden, ob er von diesem Angebot Gebrauch machen will“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Julius Reiter, Partner der Kanzlei baum reiter & collegen aus Düsseldorf. „Den betroffenen Kunden dürften auch Schadenersatz- oder Rückabwicklungsansprüche zustehen.“

Eine Haftung der Autofahrer, die eine Nachrüstung nicht vornehmen und damit weiterhin die Grenzwerte nicht einhalten, Dritten gegenüber wird sich kaum konstruieren lassen. Ein Opfer mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegen Stickoxiden oder Feinstaub in der Luft müsste beweisen, dass das nicht nachgerüstete Fahrzeug eine wesentliche Ursache für die Erkrankung gesetzt hat. Das wird in der Praxis kaum gelingen.

Eine „Pflicht“ zur Teilnahme an der Rückrufaktion könnte sich allenfalls aus dem Umstand ergeben, dass bei unterbleibender Nachrüstung das Fahrzeug auch weiterhin gegen die geltenden EU-Abgaswerte verstößt. Die Einhaltung dieser Werte ist allerdings für die Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erforderlich.

„§ 5 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erscheint für den vorliegenden Fall eindeutig“, erklärt Prof. Dr. Reiter. Gemäß dieser Vorschrift könne die zuständige Zulassungsbehörde dem Fahrzeugeigentümer- oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, sobald sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist. Nicht vorschriftsmäßig sei indes jedes Fahrzeug unterwegs, das die geltenden Abgasgrenzwerte nicht einhält, so der Experte.

„Das zuständige Kraftfahrt-Bundesamt hat sich im Hinblick auf die Frage einer Entziehung der Betriebserlaubnis für betroffene Fahrzeuge noch nicht abschließend positioniert. Allerdings erscheint hier in Anbetracht der Erkenntnisse zu den Abgaswerten der Ermessenspielraum der Behörde aus § 5 Abs. 1 FZV beschränkt“, gibt Rechtsanwalt Prof. Dr. Reiter zu bedenken.

Im Ergebnis erfolgt eine Nachrüstung – neben dem Interesse der Umwelt – also jedenfalls im Interesse des Fahrzeughalters, der sich sodann einer weiteren Nutzung seines Fahrzeugs gewiss sein kann. Dies sollten betroffene VW-Kunden bei ihrer Entscheidung über die Nachrüstung berücksichtigen. Unbenommen bleibt den VW-Kunden sodann, bei dem Konzern oder seinem Händler wegen einer verringerten Fahrleistung oder eines erhöhten Verbrauchs den Kaufvertrag doch noch rückabzuwickeln oder Schadenersatz zu verlangen.

Kanzleiprofil:

Baum Reiter & Collegen nehmen eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Daneben ist die Kanzlei auf die Geltendmachung der Rechte der Betroffenen von Massenschadensfällen spezialisiert und vertritt im VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Aktionären und Autofahrern. Prof. Dr. Julius Reiter tritt regelmäßig als Sachverständiger im Bundestag auf. Gerhart Baum war früher Bundesinnenminister.

Für Rückfragen:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Julius F. Reiter; Tel. 0211-83680570; E-Mail: kanzlei@baum-reiter.de

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