ZINSTRICKSEREIEN LOCKVOGELANGEBOTE VERHINDERN
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Zinstricksereien werden erschwert – Neues Verbraucherkreditrecht soll ab 11.06.2010 Lockvogelangebote verhindern

5. März 2018

„Zins ab 2,99 Prozent?“ Solche Werbeslogans für Ratenkredite klingen attraktiv. Dahinter verbirgt sich allerdings häufig nur eine Mogelpackung. Tests von Verbraucherschützern zeigen, dass Banken in den allermeisten Fällen statt der angepriesenen günstigen Zinsen plötzlich acht, zehn oder noch mehr Prozent Zinsen verlangen. Stets verweisen die Geldhäuser dann darauf, dass der Kunde nicht die geforderte Bonität mitbringe. Mit diesen Lockvogel-Angeboten ist ab diesem Freitag, 11.06.2010, Schluss. Dann treten neue Vorschriften in Kraft, die nicht nur die Werbung für Verbraucherkredite kundenfreundlicher regeln. Dennoch mahnt die auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Düsseldorfer Kanzlei baum · reiter & collegen die Verbraucher weiter zur Vorsicht. „Das Verbraucherschutzniveau könnte noch deutlich besser sein“, sagte der Anleger-Anwalt Julius Reiter.

Die neuen Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkredit-Richtlinie dürften aber zumindest dazu beitragen, Zinstricksereien zu erschweren: Künftig dürfen Banken und Sparkassen nur noch einen „effektiven Zinssatz“ anpreisen. Und dieser muss mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge entsprechen. Rechtsanwalt Reiter sieht allerdings vor allem Probleme bei den Kontrollen: Zuständig sind nach den bisherigen Plänen der Bundesregierung die kommunalen Aufsichtsbehörden, die beispielsweise auch die Preisangaben in Supermärkten überwachen. „Ich habe aber erhebliche Zweifel, ob dort genug Personal, Zeit und Kompetenz für solche Kontrollen vorhanden ist “, kritisierte der Jurist. „Statt einer dezentralen Überwachungsstruktur sollte die Kontrolle bei einer Fachbehörde gebündelt werden.“

Reiter empfiehlt, auch bei den so genannten Restschuldversicherungen weiter genau hinzusehen. Diese sollen die Rückzahlung des Ratenkredits bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall absichern. Bislang verkauften gerade die auf Konsumentenkredite spezialisierten Institute diese in der Regel völlig überteuerten Policen automatisch mit dem Darlehen. In solchen Fällen müssten sie eigentlich die Kosten für die Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins einrechnen, sofern der Kunde den Mix aus Police und Kredit nicht ausdrücklich gewünscht hat. Der effektive Zinssatz würde dann aber schnell auf 20 Prozent oder mehr hochschnellen und diese abschreckenden Angaben machten die Banken natürlich nicht. Künftig sind solche Tricks jedoch nicht mehr so leicht möglich. Die Bank darf die Kosten der Restschuldversicherung ab Freitag nur dann aus Effektivzins heraushalten, wenn die Bank gegenüber den zuständigen Preisbehörden beweisen kann, dass der Abschluss des Kredits zu den gewährten Konditionen auch ohne die Versicherung möglich war. Fraglich sei aber, ob sich diese Beweislastumkehr auch in einem Prozess zwischen Verbraucher und Bank anwenden lasse, erläuterte der Düsseldorfer Rechtsanwalt. Er rät Verbrauchern daher, am besten gleich deutlich und nachdrücklich den Abschluss einer unnötigen und womöglich sehr teuren Restschuldversicherung abzulehnen.

Dennoch enthalten die neuen Vorschriften für die Bankkunden auch deutliche Vorteile. So müssen die Kreditinstitute vor Vertragsabschluss unter anderem über die Art des Darlehens, den effektiven Jahreszins, den Gesamtbetrag und alle Kosten genau informieren. „Dies sollten die Kunden dann aber wirklich lesen und mit Hilfe des standardisieren Informationsblattes Kreditangebote verschiedener Banken vergleichen.“ Wer einfach bei der nächst besten Bank einen Kreditvertrag unterschreibe, zahle womöglich tausende Euro mehr als nötig, warnte der Anlegeranwalt.

Reiter wies weiter darauf hin, dass die neuen Vorschriften zwar neue Regelungen für die Kündigung des Kredits und die Einführung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Die dringend notwendige Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen für Kreditvermittler sei allerdings unterblieben. „In diesem Markt tummeln sich leider immer noch viele zu viel unseriöse Anbieter“, sagte er. Der Anwalt bedauert auch, dass es bei Kombinationsverträgen weiter keine Kostentransparenz gibt. „Bei Bauspar-Sofortfinanzierungen oder bei einer Finanzierung mit einer Lebensversicherung bestehe weiter keine Pflicht zur Angabe eines Gesamteffektivzinssatzes, obwohl gerade diese Kombi-Produkte für die Kunden meist besonders teuer werden.“

Weitere Änderung ab dem 11.10.2010: Die Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums über das Widerrufsrecht bei Kreditverträgen u.a. erhält Gesetzesrang. „Die Bank muss dieses Formular zwar weiter nicht verwenden. Wählt sie jedoch ihre eigenen Klauseln, riskiert sie nun, den Kunden nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht zu belehren. In einem solchen Fall kann ein Kreditnehmer noch Jahre später vom Vertrag zurücktreten”, erläutert Julius Reiter.

Für Rückfragen:
Rechtsanwalt Dr. Julius F. Reiter, Rechtsanwalt Olaf Methner
Tel. 0211-83680570; E-Mail: kanzlei@baum-reiter.de