Wer muss für illegales Filesharing zahlen?
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Wer muss für illegales Filesharing zahlen?

illegales filesharing

19. Juni 2020

Kein Computer, aber trotzdem für illegale Downloads haften? Das ist möglich, wie das Amtsgericht Köln zuletzt entschied.

Das Amtsgericht Köln hat in einem Urteil vom 08.06.2020 (Az. 148 C 400/19) eine fast 70-jährige Mutter eines Freifunk-Anbieters auf Antrag von Warner Bros. Entertainment wegen "illegalen Filesharings" zur Zahlung von EUR 2.000 verurteilt. Die beklagte Dame, in der öffentlichen Berichterstattung als „Raubkopier-Oma“ bekannt, besitzt selbst gar keinen eigenen Computer, ist aber Inhaberin des Internetzugangs. Selbst nutzte sie das Internet nicht, sondern nur den Festnetzanschluss.

Die Beklagte hatte allerdings ihrer Familie, Freunden und Besuchern den Internetzugang nichts ahnend zur Verfügung gestellt: eine gewöhnliche Situation, wenn Menschen in Wohnungen oder Wohnhäusern zusammenleben. Mittels eines forensischen Systems war ermittelt worden, dass über den Internetanschluss in einer Tauschbörse offenbar eine urheberrechtlich geschützte Datei zum Download angeboten wurde. Dies stelle nach dem Urheberrechtsgesetz eine unerlaubte Handlung dar. Die Folge kann ein Schadensersatzanspruch sein.

Da der Inhaber des Urheberrechts nicht weiß, wer den illegalen Download durchgeführt hat, richtet er sich zunächst immer an den Inhaber des Internetzugangs. Der Anschlussinhaber muss dann darlegen und beweisen, dass nicht er selbst als Täter in Betracht kommt, sondern eine dritte Person, die den Anschluss mit genutzt hat. Insbesondere ist eine solche dritte Person konkret zu benennen. Dies war der beklagten Dame offenbar nicht zur Überzeugung des AG Köln gelungen.

In Ansehung dieser Rechtsprechung sollte der Anschlussinhaber eines Internetzugangs stets mit zumindest einem Auge im Blick behalten, welche Personen Zugang zum Internet erhalten. Vermeintlich unzuverlässigen Personen sollte im Zweifel der Zugang verwehrt bleiben.