26. April 2021
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz/DSK) hat sich aktuell zu zwei bedeutsamen Themen geäußert. Ihre Stellungnahmen haben zwar keine rechtsverbindliche Wirkung, aber es spricht einiges dafür, dass Gerichte im Streitfall diesen Beschlüssen folgen werden.
Zunächst ging es um das Vorhaben der Energieversorgungsbranche, eine gemeinsame Datenbank von Kunden anzulegen, um darin u. a. die Vertragslaufzeit und die Anzahl der abgeschlossenen Verträge zu speichern. So wollen die Unternehmen Verbraucher ermitteln, die kostengünstige Angebote wählen sowie häufig wechseln und sie möglicherweise von attraktiven Angeboten ausschließen.
Nach Auffassung der DSK ist dies mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO unvereinbar. Jeder Verbraucher habe das Recht, unter Ausnutzung des Wettbewerbs das günstigste Angebot eines Energieversorgers zu suchen. Dies ist auch das Ziel des Gesetzgebers im Energiebereich. Solche ‚Schnäppchenjäger‘ zu identifizieren, stellt somit kein berechtigtes Interesse der Unternehmen zur Auswertung der Kundendaten dar. Gläserne Verbraucher dürfen zu diesem Zweck nicht geschaffen werden.