Virtueller Rosenkrieg: Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen 
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Virtueller Rosenkrieg: Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen 

Wer unter einem fremden Namen eine Internetseite betreibt und den Eindruck erweckt, die dort eingestellten Inhalte stammten von der namentlich genannten Person, hat dies zu unterlassen. So hat es das LG Coburg in einem Urteil am 29.09.2021 entschieden, das nun rechtskräftig wurde (Az. 12 O 68/21). 

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Ehepaar bereits im Jahr 2014 getrennt, führte jedoch weiter persönliche Auseinandersetzungen. Der Beklagte betrieb unter dem Namen seiner Exfrau eine Internetseite und veröffentlichte dort unangenehme Inhalte über sie, einschließlich eines Fotos, auf dem die Exfrau nahezu unbekleidet von hinten zu sehen war. Das Gericht stellte fest, dass hierdurch sowohl das Namensrecht als auch das Recht der Betroffenen am eigenen Bild verletzt wurden, auch wenn das Gesicht auf dem Foto nicht erkennbar war. Der Beklagte hat die Domain herauszugeben und zukünftige Wiederholungen seines Verhaltens zu unterlassen.  

Den gleichzeitig geltend gemachten Schadenersatzanspruch lehnte das LG Coburg aber ab. Solch ein Anspruch komme nur bei schweren Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre in Betracht. Dies sah das Gericht bei dem beanstandeten Foto nicht gegeben, denn um ein Nacktfoto des Intimbereichs der Klägerin handelte es sich nicht und vergleichbare Bilder eines mit Tangaunterwäsche bekleideten Gesäßes sind nach Auffassung des Gerichts beispielsweise auch in wöchentlich erscheinenden Werbeprospekten nicht ungewöhnlich. Aus welchen konkreten Werbeprospekten das Gericht seine Erkenntnis schöpfte, ließ sich abschließend nicht ganz klären.