EHRENDOKTORWÜRDE FÜR SNOWDEN
0211/836 80 57-0 kanzlei@baum-reiter.de
0211/836 80 57-0 kanzlei@baum-reiter.de

Verwaltungsgericht Schwerin lehnt Klage ab.

5. März 2018

Jedoch erneutes Promotionsverfahren zur Ehrendoktorwürde für Snowden könnte eingeleitet werden

Schwerin/Düsseldorf, 15.06.2016 – Die Philosophische Fakultät der Universität Rostock hatte nach Einholung diverser Gutachten im Jahr 2014 entschieden, dass die Leistungen Edward Snowdens, d. h. die erstmalige systematische Aufdeckung eines Datenbestandes zum Beleg umfassender Überwachungsmaßnahmen der NSA, als wissenschaftliche Leistung angesehen werden kann. Diese Leistungen haben Bedeutung für diverse Disziplinen der Philosophischen Fakultät (Philosophie, Geschichtswissenschaft, Erziehungswissenschaft, Medienwissenschaft), indem sie eine weltweite Diskussion über die Werte der Freiheitsrechte in der digitalen Zivilgesellschaft in Gang gesetzt haben. Aus diesen Gründen hatte die Philosophische Fakultät der Universität Rostock seinerzeit beschlossen, Edward Snowden die Ehrendoktorwürde zu verleihen.

Dies hatte der Rektor der Universität Rostock beanstandet und so die Verleihung der Ehrendoktorwürde zunächst verhindert.

Die Verleihung der Ehrendoktorwürde unterliegt jedoch ihrerseits wiederum der verfassungsrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit der Fakultät. Hiergegen kann sich der Rektor der Universität nur wenden, wenn der Beschluss der Fakultät rechtswidrig wäre. Eine Rechtswidrigkeit oder gar Willkür kann in der Entscheidung der Fakultät aber nicht gesehen werden. Daher hat die Kanzlei baum reiter & collegen, vertreten durch Rechtsanwalt Olaf Methner, im Mai 2015 für die Philosophische Fakultät gegen die Beanstandung des Rektors Klage eingereicht.

Nach Auffassung des zuständigen Verwaltungsgerichts Schwerin hat der Rektor der Universität den Beschluss zugunsten der Ehrenpromotion Snowdens zu Recht beanstandet. Jedoch hält das Gericht fest, dass keine inhaltliche Beurteilung durch den Rektor hätte erfolgen dürfen. „Im Ergebnis könnte sogar ein neues Promotionsverfahren eingeleitet werden“, erklärt Methner. Es bleibt nun die schriftliche Begründung der Entscheidung abzuwarten, um zu entscheiden, ob Rechtsmittel hiergegen eingelegt werden und notfalls das Verfahren unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit der Fakultät bis hin zu einer Verfassungsbeschwerde fortgeführt wird.