Verbraucherschützer fordern Kontogebühren zurück
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Verbraucherschützer fordern zu viel gezahlte Kontogebühren zurück

Klage gegen Sparkasse Niederrhein eingelegt

Düsseldorf, im Februar 22: Die von baum reiter & collegen vertretene Verbraucherzentrale NRW hat im Streit um bisher nicht geleistete Kontogebühr-Rückzahlungen Klage gegen die Sparkasse am Niederrhein vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Die Verbraucherschützer lassen damit juristisch überprüfen, ob das in Moers beheimatete Kreditinstitut verpflichtet ist, eine entsprechende Entscheidung des BGH umzusetzen. 

BGH entscheidet: Keine automatischen Gebührenerhöhungen 

Hintergrund: Das oberste deutsche Zivilgericht urteilte im April des vergangenen Jahres bei einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands gegen die Postbank dahingehend, dass Banken bei Änderung ihrer AGB – bspw. Preiserhöhungen – vorab die Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen. Bis dahin gingen die Kreditinstitute davon aus, dass die Billigung stillschweigend erfolgt, wenn nicht ausdrücklich binnen einer vorgegebenen Frist widersprochen wird. Mit der BGH-Entscheidung sind Änderungen, die automatisch in Kraft treten, hinfällig. D.h. Preiserhöhungen müssen von jedem einzelnen Kunden genehmigt werden. Sollten Gebühren ohne diese Vorab-Zustimmung angehoben worden sein, steht den Verbrauchern das Recht zu, die zu viel bezahlten Beträge zurückzufordern.  Im unmittelbaren Anschluss an dieses Urteil änderten nahezu sämtliche deutschen Kreditinstitute ihre AGB entsprechend ab. So auch die Sparkasse am Niederrhein.

Sparkasse Niederrhein akzeptiert Geltungskreis des Urteils nicht 

Obwohl das Moerser Geldhaus die branchenweite Signalwirkung der BGH-Entscheidung anerkennt, indem es die eigenen AGB anpasst, weigert es sich, die sich daraus ergebende Konsequenz – Rückzahlung zu viel erhobener Kontogebühren – ebenfalls für sich gelten zu lassen und verweist in einem Schreiben darauf, dass sich das Urteil nur speziell gegen die Postbank richtet.  

Die Verbraucherzentrale NRW kritisiert das Vorgehen der Sparkasse Niederrhein deshalb zu Recht als widersprüchlich. Einerseits verschicke die Bank neue AGB an ihre Kunden, andererseits verweist sie diese bei Rückforderungsansprüchen auf die alten Geschäftsbedingungen, die das wiederum ausschließen.  „Ein solches Vorgehen ist schwer vermittelbar“, erklärt dazu David Riechmann, Finanzexperte der nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer. 

Die Verbraucherzentrale macht zudem auf ein Schlichtungsverfahren des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands aufmerksam. Dessen Ombudsstelle hatte festgehalten, dass die Formulierungen zu Preisanpassungen in den Sparkassen-AGB nahezu deckungsgleich sind mit den entsprechenden Passagen bei der Postbank. Für die Praxis ist demnach die Grundsatzentscheidung des BGH gültig. 

Mit dem Urteilsspruch im Verfahren Verbraucherzentrale NRW gegen Sparkasse am Niederrhein ist nicht vor dem Sommer zu rechnen. baum reiter & collegen wird Sie an dieser Stelle über den Fortgang unterrichten.  

Aktenzeichen am LG Düsseldorf: 14c 126/21