18. Januar 2022
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 –
Sachverhalt
Die Klägerin war seit März 2011 als Teilzeitkraft an drei Tagen in der Woche bei der Beklagten angestellt. Arbeitsvertraglich war zwischen den Parteien ein Urlaubsanspruch von 28 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche vereinbart.
Entsprechend der vereinbarten 3-Tage-Woche hatte die Klägerin einen jährlichen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.
Aufgrund des hohen Arbeitsausfalls – bedingt durch die Corona-Pandemie – vereinbarten die Parteien Kurzarbeit. Die Klägerin war entsprechend der Vereinbarung für die Monate April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit; in den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete sie nur an fünf Tagen.
Die Beklagte berechnete den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2020 mit 11,5 Urlaubstagen. Die Klägerin wehrte sich dagegen und machte 2,5 Urlaubstage gerichtlich geltend mit der Begründung, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage zu werten seien.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück, die Klägerin verfolgte ihren Anspruch mit der Revision weiter.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht/BAG wies die Klage ebenfalls ab. Gemäß Pressemitteilung wird die Entscheidung wie folgt begründet:
Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, so ist dieser Arbeitsausfall bei der Berechnung des Jahresurlaubs entsprechend zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber war demnach berechtigt, wegen kurzarbeitsbedingten Ausfalls ganzer Arbeitstage eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs vorzunehmen.
Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. In Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitsleistung der Klägerin drei Monate vollständig ausgefallen war, hätte die Klägerin sogar lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen gehabt.
Praxis
Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist. Dies hat das BAG in einer weiteren Entscheidung bestätigt. Die Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung der Kurzarbeit sind jedoch hoch. In jeden Fall ist die Überprüfung der Kürzung eines Urlaubsanspruchs durch einen Fachanwalt unbedingt zu empfehlen.