Statistische Wahrscheinlichkeiten als personenbezogene Daten
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Statistische Wahrscheinlichkeiten als personenbezogene Daten

Persönliche Daten

Die Österreichische Post steht seit Jahren im Fokus der Datenschutzbehörden, weil ihr vorgeworfen wird, besondere personenbezogene Daten von Bürgern unerlaubt verarbeitet zu haben. Daher hatte die österreichische Datenschutzbehörde im Jahr 2019 ein Bußgeld in Höhe von 18 Mio. € gegen sie verhängt, das allerdings später aus formalen Gründen wieder aufgehoben wurde.

Nun hat ein Anwalt in einem Individualverfahren erneut vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs Recht bekommen, indem ein Datenschutzverstoß durch die Post festgestellt wurde (Entscheidung vom 18.02.2021, 6Ob127/20z). Zentraler Streitpunkt war dabei die Frage, ob die Aussage über eine statistische Wahrscheinlichkeit in Bezug auf eine Person bereits ein personenbezogenes Datum ist. So wurde eine Person aufgrund bestimmter soziodemografischer Umstände (Alter, Wohnort, Bildungsgrad usw.) einer Marketinggruppe zugeordnet, hinsichtlich der das Vorliegen einer Eigenschaft (Neigung zu einer politischen Partei oder zu Wirtschaftsprodukten) mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit angenommen wurde. Die Richter gingen von der Anwendbarkeit der DSGVO aus. Die statistischen Daten seien dem Kläger direkt zugeordnet worden und enthielten Aussagen u. a. über seine Vorlieben und Einstellungen. Ob die hieraus gefolgerte Einschätzung über die Person tatsächlich zutraf, spielte hingegen keine Rolle.