Soziale Netzwerke: Strafbare Posts richtig melden
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Soziale Netzwerke: Strafbare Posts richtig melden

Social Media

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz – Was kompliziert klingt, soll Nutzern sozialer Netzwerke mit wenigen Klicks ermöglichen, strafbare Inhalte zu melden. Aber funktioniert das auch in der Praxis?

Den meisten Nutzern sozialer Netzwerke wie YouTube, Facebook oder Instagram sind sie bereits begegnet: den Posts mit zweifelhaften Inhalten wie Hass, Beleidigungen oder Fake News. Doch was tun, wenn die Plattform nicht selbst reagiert und rechtswidrige Inhalte weiter abrufbar bleiben? Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) macht Plattformbetreibern die verpflichtende Vorgabe, dass den Nutzern sozialer Netzwerke Beschwerdemöglichkeiten über strafbare Inhalte leicht erkennbar sein und im Idealfall mit ganz wenigen Klicks erreichbar bzw. verfügbar gemacht werden müssen. Alle Nutzer sollen die Möglichkeiten haben, auffällige Inhalte zu melden. Die Plattform hat sodann binnen kurzer Fristen (bei strafbaren Inhalten jedenfalls innerhalb von sieben Tagen) zu prüfen, ob eine Löschung des Posts, des Bildes oder des Videos angezeigt ist. Kommt die Plattform dieser gesetzlichen Vorgabe nicht oder nicht ausreichend nach, drohen Bußgelder. Nutzer, die der Meinung sind, dass die Plattform zu Unrecht die Löschung oder Sperrung eines Posts unterlässt, können sich unter www.bundesjustizamt.de beim Bundesamt für Justiz (BfJ) beschweren. Das BfJ prüft, ob sich die Plattform gemäß den Vorgaben des NetzDG verhalten hat. Ist dies nicht der Fall, muss die Plattform die erforderlichen Handlungen nachholen. Zudem kann das BfJ gegenüber der Plattform ein Bußgeld verhängen.

Das NetzDG wurde in der Vergangenheit mehrfach novelliert, zuletzt zum 28. Juni 2021. Regelungslücken wurden seitens des Gesetzgebers im Interesse der Nutzer sozialer Netzwerke geschlossen. Mit der genauen Umsetzung der Vorgaben des NetzDG tun sich die Plattformen schwer. Zum einen will keine von diesen bei seinen Nutzern den Eindruck erwecken, dass Posts vorschnell gelöscht werden. Zum anderen werden täglich Tausende von Posts gemeldet. Ein taugliches Beschwerdemanagement, das den Vorgaben des NetzDG entspricht, ist für Plattformen entsprechend aufwendig. Zuletzt wurde gemeldet, dass das Bundesjustizministerium (BMJV) gegen den Messengerdienst Telegram vorgeht, da die Möglichkeiten zur Beschwerde über strafbare Inhalte für die Nutzer gerade nicht leicht erkennbar und erreichbar waren. Die weitere Entwicklung wird letztlich zeigen, inwieweit in Deutschland das NetzDG zu einer Reduzierung rechtswidriger Inhalte in sozialen Netzwerken beitragen kann.