Schlechter „Score“ für die SCHUFA
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Schlechter „Score“ für die SCHUFA

Schufa-Eintrag

„Dürfen die das eigentlich?“ Es ist immer die dieselbe Frage, die sich Verbraucher stellen, wenn sie erfahren, dass für sie bei der Schufa ein negativer Score-Wert gespeichert wurde und aufgrund dieser Information der Abschluss z. B. eines Kredit- oder Telefonvertrags abgelehnt wird. Eben dieser Frage möchte sich jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden intensiver widmen und hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dazu zwei Fragen vorgelegt, anhand derer die Rechtmäßigkeit des Schufa-Geschäftsmodells grundsätzlich geklärt werden soll (Beschluss vom 01.10.2021, AZ. 6 K 788/20.WI).

Aufhänger des gerichtlichen Verfahrens war das Löschungs- und Auskunftsbegehren einer Verbraucherin, dem die Schufa jedoch nicht nachkam. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde wollte sich des Falls nicht annehmen. Es blieb deshalb nur der Weg über das Verwaltungsgericht (VG).

Im Zuge des Verfahrens meldete das VG Wiesbaden Zweifel darüber an, ob das Geschäftsmodell der Schufa überhaupt den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. Konkret geht es dem Gericht um den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 1 DSGVO, der betroffenen Personen das Recht verleiht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Jedoch genau solche automatisierten Einzelfallentscheidungen vermutet das VG Wiesbaden hinter dem Schufa-Score-Wert. Zwar seien in Art. 22 Abs. 2 DSGVO Ausnahmetatbestände vorgesehen. Jedoch bestünden durchgreifende Bedenken, ob ein solcher zugunsten der Schufa zur Anwendung gelangen kann. Bleibt es bei einem Verstoß gegen Art. 22 DSGVO, wäre das Geschäftsmodell der Schufa datenschutzrechtlich ohne Rechtfertigung. Das Geschäft dürfte dann – jedenfalls in der aktuell praktizierten Art und Weise – unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht fortgeführt werden können.

Mit Spannung darf also die Entscheidung des EuGH auf die Nachfragen des VG Wiesbaden abgewartet werden. Erst wenn eine Rückmeldung des EuGH vorliegt, wird das VG Wiesbaden das o. g. Verfahren fortsetzen und über das Löschungs- und Auskunftsbegehren der klagenden Verbraucherin entscheiden. Gleichzeitig wird dann jedoch das VG Wiesbaden zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Schufa-Geschäftsmodells als solches Stellung beziehen müssen.