Schadensersatz bei gestohlenen Geschäftsgeheimnissen
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Schadensersatz bei gestohlenen Geschäftsgeheimnissen

Geschäftsgeheimnisse

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rostock hat mit Urteil vom 17.11.2020 (Az. 5 Sa 152/19) über Schadensersatzansprüche eines Unternehmens gegen eine ehemalige Mitarbeiterin entschieden, die unerlaubt Geschäftsgeheimnisse mitgenommen und später verwandt hatte.

Es handelte sich um umfangreiche Excel-Tabellen, die für die Erstellung von Wirtschaftlich-keitsberechnungen beim Vertrieb von Biogasanlagen genutzt wurden. Wegen der Verletzung von Urheberrechten verlangte die ehemalige Arbeitgeberin Schadensersatz in Höhe von 320.000 €.

Das LAG Rostock wies diese Forderung jedoch zurück, da es gar keinen Schaden erkennen konnte. Das Unternehmen hatte frühzeitig Strafanzeige gestellt und die Unterlagen sicherstellen lassen, bevor die Arbeitnehmerin sie allgemein zugänglich machen konnte. Sie standen dem Unternehmen auch weiterhin zur Verfügung, sodass es zu keinen Vermögenseinbußen kam.

Anders wäre dies nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz zu beurteilen, das seit April 2019 gilt und bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen wie in diesem Fall auch eine hypothetische Vergütung für das genutzte Geschäftsgeheimnis als Schadenersatz vorsieht. Solche Ansprüche waren im Fall des LAG Rostock aber bereits verjährt.