Schadenersatz für unerlaubte Fotos von Beschäftigten
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Schadenersatz für unerlaubte Fotos von Beschäftigten

Urheberrecht Kamera

Das Arbeitsgericht Münster hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 25.03.2021 (Az. 3 Ca 391/20; nicht rechtskräftig) u. a. entschieden, dass einer Arbeitnehmerin für eine unerlaubte Verwendung ihres Fotos durch den Arbeitgeber ein Schadensersatz in Höhe von 5.000 € zusteht.

In dem Verfahren hatte die Arbeitnehmerin u. a. immateriellen Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Kunst-Urhebergesetz (KUG) eingeklagt. Hiernach ist die öffentliche Verwendung von Fotos, bei denen es gerade auf die Person des Fotografierten ankommt, nur mit Einverständnis der betroffenen Person zulässig. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber – eine Bildungseinrichtung – Fotos für eine Werbebroschüre anfertigen lassen, auf denen die Arbeitnehmerin bei ihrer Lehrtätigkeit gezeigt wurde. Anhand der farbigen Hautfarbe der Arbeitnehmerin sowie der Abbildung einer zuhörenden Studierenden mit Kopftuch wollte das Unternehmen seine Internationalität unterstreichen. Eine Einverständniserklärung für die Veröffentlichung der Bilder unterschrieb die Arbeitnehmerin nicht.

Aus diesem Grund sprach ihr das Arbeitsgericht einen immateriellen Schadensersatz zu. Nach Auffassung des Gerichts war die ersichtliche Ethnie der Arbeitnehmerin von wesentlicher Bedeutung für die Verwendung des Fotos, mit dem der Arbeitgeber seine internationale Ausrichtung bewerben wollte. Die Arbeitnehmerin war nicht nur beiläufig in einer größeren Menschengruppe zu sehen, wofür keine Einwilligung erforderlich wäre. Da sie keine schriftliche Einwilligung abgegeben hatte, verstieß die Veröffentlichung gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Allerdings hielt das Arbeitsgericht einen Schadenersatz in Höhe eines Monatsgehalts für ausreichend, sodass es die ursprüngliche Forderung der Arbeitnehmerin von 10.000 € auf die Hälfte reduzierte.