Pflichtverletzung eines Datenschutzbeauftragten: Kein Grund für fristlose Kündigung 
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Pflichtverletzung eines Datenschutzbeauftragten: Kein Grund für fristlose Kündigung 

Die fristlose Kündigung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aufgrund reiner Verletzungen seiner Amtspflicht ist unwirksam. Er kann allenfalls von seinem Amt abberufen werden, aber das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn in einem aktuellen Urteil vom 29.09.2022 entschieden (Az. 8 Ca 135/22).  

Dem Urteil lag die Klage eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber zugrunde. Der Arbeitgeber hatte dem Datenschutzbeauftragten zur Last gelegt, seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein und seine Leistung „vollkommen unzureichend und geprägt von Verantwortungslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten Interessen des Arbeitgebers“ erbracht zu haben. Dies bestritt der Datenschutzbeauftragte.  

Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied, dass es auf das Vorliegen solcher Amtsverletzungen im Rahmen der Kündigungsschutzklage gar nicht ankam. Der Arbeitgeber müsse aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte zwischen Amtspflichtverletzungen und Arbeitspflichtverletzungen unterscheiden: Pflichten in Bezug auf die Amtsführung würden allenfalls eine Abberufung als Datenschutzbeauftragter rechtfertigen, nicht aber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages sei nur bei einer schwerwiegenden und nicht mehr zumutbaren Verletzung von Arbeitspflichten denkbar. 

Das Urteil bestätigt den besonderen arbeitsrechtlichen Schutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte. Diesen Sonderkündigungsschutz hatten in den letzten Monaten auch das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof betont. Die Gerichte hatten geurteilt, dass auch die Entscheidung eines Unternehmens zur Auslagerung der Aufgabe als Datenschutzbeauftragte auf externe Personen keinen Kündigungsgrund gegenüber dem bisherigen betrieblichen Datenschutzbeauftragten darstellt.