Negativzinsen rechtlich angreifbar
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Negativzinsen rechtlich angreifbar

Negativzins

28. Juni 2021

Immer mehr Banken verlangen von ihren Kunden ‚Negativzinsen‘ auf ihre Spareinlagen. Hintergrund bzw. Auslöser ist die anhaltende Niedrig- und zuletzt Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) in den vergangenen Jahren. Kreditinstitute müssen derzeit selbst ‚Negativzinsen‘ für die kurzzeitige Verwahrung von Geldeinlagen an die EZB entrichten. Diese Zinsentgelte der EZB versuchen die Banken nun über ein so genanntes „Verwahrentgelt“ auf die Kontoinhaber umzulegen.

Mehr als 300 Banken sollen ihren Kunden bereits diese Verwahrungskosten für das Tagesgeld und Girokonteneinlagen auf Konten in Rechnung stellen. Zwar besteht bei vielen Kreditinstituten eine Freibetragsregel, jedoch wird diese zunehmend reduziert oder gekippt. 

Preisaushang nach AGB Recht überprüfbar

Nach Ansicht des LG Tübingen stellt eine nachträgliche Änderung des Preisaushangs bei Bestandskunden eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar. Der Preisaushang ist nach Auffassung der Rechtsprechung als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und unterliegt daher einer vollumfänglichen Inhaltskontrolle. Eine unangemessene Benachteiligung sei bereits deshalb anzunehmen, da Negativzinsen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstießen. Das gesetzliche Leitbild eines Darlehens kennt keine negativen Zinsen. Im Sinne der klaren gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird nur der Darlehensnehmer verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu zahlen. In der Konstellation der Einlage von Termin- oder Spareinlagen ist jedoch der Bankkunde als Darlehensgeber anzusehen. Eine Forderung von Negativzinsen würde den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Zweck bei Anlagen für die Altersvorsorge verfehlt 

Kunden, die eine Geldanlage zum Vertragszweck der Altersvorsorge getätigt haben, können zusätzliche rechtliche Argumente vortragen. Ein Negativzins widerspricht nach Ansicht der Tübinger Richter dem Vertragszweck bei Verträgen, die zur Geldanlage oder Altersversorge beworben werden. Hierbei sind Sinn und Zweck solcher Verträge bereits darin zu sehen, dass der Geldbetrag erhalten oder vermehrt wird. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte in diesem Zusammenhang fest, dass eine negative Grundverzinsung dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) widerspreche. § 1 AltZertG erfordert bei einem Altersvorsorgevertrag, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen, was bei Negativzinsen nicht der Fall wäre. In der Konsequenz muss eine Zinsanpassungsklausel die Richtlinien und Grenzen der Zinsanpassung konkret und transparent angeben.

Keine gleichzeitige Beanspruchung von Negativzinsen und Kontoführungsgebühren 

In einer weiteren Entscheidung kam das LG Tübingen zu dem Ergebnis, dass auch die Erhebung von ‚Negativzinsen‘ bei Girokontoeinlagen dann unzulässig ist, wenn für dieses Konto bereits Kontoführungsgebühren erhoben werden. Das Bankinstitut hatte nach Ansicht der Richter mit ihren Kunden in puncto Kontoführungsgebühr bereits eine vertragliche Vereinbarung getroffen: Folglich ist das zusätzliche Verlangen nach einem Entgelt für die „Verwahrung“ durch den Preisaushang als (einseitige) Preisnebenabrede zu qualifizieren. Hierdurch wälzt die Bank in unzulässiger Weise das allgemeine Betriebskostenrisiko sowie den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden ab, ohne dass diesem eine zusätzliche Leistung angeboten wird. Die Verwahrung des Guthabens schuldete die Bank ohnehin bereits auf der Basis des bestehenden Vertrages zur Führung des Girokontos, der als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag i. S. v. § 700 BGB zu beurteilen ist.

Individualvereinbarung bei Neukunden 

Bei Neuverträgen können Vereinbarungen zur negativen Verzinsung von Einlageprodukten zulässig sein, soweit sie im Vertrag hinreichend transparent festgelegt werden. Auch bei Bestandskunden ist eine Preisanpassung möglich, sofern diese individuell mit den Bankkunden vereinbart werden. Viele Bankinstitute versuchen daher, mit ihren Kunden individuelle Verträge oder Vertragsänderungen mit zu treffen, um Minuszinsen abrechnen zu können.

Welche Möglichkeiten Bankkunden haben

Bevor bei Neuverträgen individuelle Preisabsprachen getroffen werden, sollten sich Bankkunden gut über die Inhalte und Rechtsfolgen informieren. Lassen Sie Ihren Vertrag und Preisvereinbarungen von einem Rechtsanwalt überprüfen. Sofern bei laufenden Verträgen Zinsentgelte erhoben werden, können indes Rückforderungsansprüche bestehen.