Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Einführung von MS Office 365
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Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Einführung von MS Office 365

Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Einführung von MS Office 365

Wenn ein Unternehmen in allen seinen Bereichen und Betrieben Microsoft Office 365 einführt, besteht wegen der hiermit verbundenen Möglichkeit der Kontrolle der Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Zuständig hierfür ist der Gesamtbetriebsrat im Unternehmen. So hat es das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss am 08.03.2022 entschieden (Az. 1 ABR 20/21). 

In dem entschiedenen Fall sollte MS Office 365 in einem Gemeinschaftsbetrieb mit mehreren Tausend Beschäftigten eingeführt werden. Im Streit stand u.a., ob die örtlichen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei dieser Einführung hatten.  

Das BAG hat bestätigt, dass die Software dazu geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Ob der Arbeitgeber eine solche Überwachungsfunktion tatsächlich nutzt, spielt dabei keine Rolle. Die objektive Eignung reicht aus, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu begründen. Zuständig ist dabei der Gesamtbetriebsrat, da die Einführung der Software zwingend unternehmenseinheitlich und betriebsübergreifend geregelt werden muss. Gleiches gilt für die Beteiligung und Zuständigkeit des Personalrats oder anderer Personalvertretungen. 

Die Auffassung des BAG entspricht der bisherigen Praxis von baum reiter & collegen bei der Beratung von (Gesamt-)Betriebsräten und Unternehmen im Rahmen der Einführung von MS Office 365. Hierzu hat baum reiter & collegen wiederholt erfolgreich an der Erarbeitung entsprechender Betriebsvereinbarungen mitgewirkt. 

Weitere Infos: https://baum-reiter.de/it-recht/datenschutz-und-datensicherheit/