LOVEPARADE SCHADENERSATZKLAGE ABGEWIESEN
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Loveparade-Schadenersatzklage abgewiesen: Erste zivilrechtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gescheitert

5. März 2018

Zivilverfahren LG Duisburg (Az. 8 O 361/14)
Urteilsverkündung vom 28.09.2015

Mit der Verkündung eines abweisenden Urteils vom heutigen Tage ging der erste Schadensersatzprozess eines Opfers des Loveparade-Unglücks vom 24. Juli 2010 zu Ende. Geklagt hatte ein 53-jähriger Feuerwehrmann, der am Tag der tragisch endenden Veranstaltung als Retter im Einsatz war und das Unglück mit ansehen musste. Gegenstand des Verfahrens waren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von insgesamt EUR 90.000.

Geklagt hatte der Feuerwehrmann gegen den Veranstalter, die Lopavent GmbH, dessen Geschäftsführer, Rainer Schaller, sowie gegen das Land Nordrhein-Westfalen. In der Klage hatte die Vertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Bärbel Schönhoff, der Lopavent GmbH eine fehlerhafte Planung vorgeworfen. Auch die anwesenden Polizeibeamten hätten Fehler begangen. Daher hafte auch Nordrhein-Westfalen für die von ihrem Mandanten erlittenen Schäden. Bei dem Kläger seien posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert worden. Er könne sei dem Unglück seinen Beruf als Feuerwehrmann nicht mehr ausüben. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in der beantragten Höhe.

Die Entscheidung des Landgerichts Duisburg beruht auf rein rechtlichen Erwägungen mit der Kernfrage, inwieweit auch Personen aus Risikoberufen Schadensersatzansprüche zustehen können. Nach Ansicht des Landgerichts Duisburg liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht vor. Es sei insbesondere die Stellung des Klägers als Feuerwehrmann, aufgrund derer Ansprüche ausscheiden. Es habe sich vielmehr nur ein typisches Berufsrisiko verwirklicht. Zudem sei der Kläger als „Beobachter“ kein unmittelbar Betroffener des Unglücks gewesen.

„Der vorliegende Schadensersatzprozess zeichnet ein völlig falsches Bild der Interessen der Opfer“, so Prof. Dr. Reiter von der Kanzlei baum reiter & collegen, die eine große Anzahl an Opfern und Hinterbliebenen vertritt. Es sei strategisch völlig verfehlt, eine Klage derart öffentlichkeitswirksam zu führen, bei der es kaum auf die eigentlichen Geschehnisse des Unglücks, sondern auf eine spezielle Rechtsfrage des Einzelfalls ankommt. Weiter führt Reiter aus: „Wir halten den Ansatz, die Ansprüche der Opfer vorschnell, teilweise in überzogener Höhe, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, für verfehlt. Im Zivilverfahren muss der Kläger beweisen, wer für den Schaden verantwortlich ist. Aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit des Sachverhalts dürfte dies dem jeweiligen Kläger vor Abschluss des Strafverfahrens schwerfallen. Ohnehin erwarten wir, dass das Zivilgericht im Zweifelsfall die rechtshängigen Verfahren aussetzen wird, um die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Duisburg sowie der zuständigen Strafkammer abzuwarten.“

In der Tat sind die beiden vorgenannten Stellen seit nunmehr fünf Jahren um eine vollumfängliche Aufklärung bemüht. Zentrales Beweismittel ist dabei ein Sachverständigengutachten, dessen Geeignetheit zur verlässlichen Aufklärung der Geschehnisse vom 24. Juli 2010 jedoch umstritten ist. Das Strafverfahren befindet sich fünf Jahre nach dem Unglück noch immer im Zwischenverfahren. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Landgericht Duisburg noch nicht getroffen.

Das sich nun bereits seit gut eineinhalb Jahren hinziehende Zwischenverfahren bei den Strafbehörden stellt eine große Belastung für Opfer und Hinterbliebene dar. Dennoch ist sich Prof. Reiter sicher: „Die Geltendmachung der Ansprüche der Geschädigten als Nebenkläger im Strafverfahren ist der richtige Weg. Die Betroffenen können erst dann abschließen, wenn die Frage der Verantwortung geklärt ist.“

Der klagende Feuerwehrmann muss nun zusammen mit seiner Rechtsvertreterin entscheiden, ob er gegen das abweisende Urteil des Landgerichts Duisburg Berufung einlegt. Sofern das Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständiges Berufungsgericht dann eine vom Landgericht Duisburg abweichende Rechtsposition einnimmt, bleibt ungewiss.