Kryptowährung: Aufsichtsrechtliche sowie steuerrechtliche Pflichten 
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Kryptowährung: Aufsichtsrechtliche sowie steuerrechtliche Pflichten 

Kryptowährung bewegt sich immer weniger im rechtsfreien Raum. Nun hat der Bundesfinanzgerichtshof über die steuerliche Betrachtung entschieden. 

Zuletzt hatten Anleger von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) mit großem Interesse nach München geschaut. Dort hatte der Bundesfinanzgerichtshof darüber zu befinden, ob Gewinne, die beim Handel mit Kryptowährungen entstehen, zu versteuern sind. Das höchste deutsche Gericht in Finanzangelegenheiten hat nun entschieden, dass dies der Fall ist (Az.: IX R 3/22). Die Argumentation des Klägers, Kryptowährungen seien keine „Wirtschaftsgüter“, sondern Datensätze, verfing demnach nicht. 

Der steuerliche Aspekt ist aber längst nicht der einzige Bereich, in dem das Recht mit der rasanten Entwicklung Schritt halten muss. Insbesondere musste sich das Bankaufsichtsrecht mit dem Thema Kryptowährung befassen und rechtlich einordnen. So ist heute nicht jeder Umgang mit Kryptowährung erlaubnisfrei möglich. Jedenfalls aber erlaubnisfrei ist in der Regel die Zahlung von Rechnungen mit Kryptowährung oder die Akzeptanz von Kryptowährung als Zahlungsmittel. Im Übrigen ist der Umgang mit Kryptowährung nur eingeschränkt möglich. Dies gilt vor allem für den Betrieb von sogenannten Krypto-Handelsplattformen, wozu eine Erlaubnis gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich ist. Je nach Ausgestaltung kann auch eine Erlaubnispflicht gemäß dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bestehen. 

Die rechtlichen Grundlagen für einen sicheren Umgang mit Kryptowährung werden kontinuierlich weiterentwickelt. Die Zukunft wird zeigen, welche Bedeutung das Thema Kryptowährung im Bereich Vermögensanlagen und Zahlungsverkehr spielen wird.