20. Januar 2023
Worum geht es? Beispielsweise bringt der Bewohner eines Doppelhauses auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras sind dabei nicht nur in der Lage Daten zu speichern, sondern auch Personenzählungen sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchzuführen. Mit der gewählten Kameraausrichtung kann technisch auch das Nachbargrundstück miterfasst werden.
Für die Nachbarschaft stellt sich zurecht die Frage, ob in dem Betrieb der Kameras nicht eine Verletzung ihrer Rechte zu sehen ist. Werden tatsächlich Aufnahmen vom Nachbargrundstück gemacht, besteht wohl stets ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras, da die Installation das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn beeinträchtigt (§§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Das gilt selbst dann, wenn der Betreiber der Kamera z.B. versichert, dass alle Bereiche, die nicht seinem Grundstück zuzuordnen sind, verpixelt sind. Denn ein Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras kann bereits dann bestehen, wenn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchtet werden muss (sog. „Überwachungsdruck“, vgl. z.B. Urteil des AG Bad Iburg vom 12.11.2021 – 4 C 366/21). Es kommt also nicht einmal darauf an, ob die Kameras Teile des Nachbargrundstücks tatsächlich aufnehmen.
Schon im Interesse einer guten Nachbarschaft sollten Hausbesitzer installierte Kameras lediglich auf das eigene Grundstück ausrichten. Denn allein der Eindruck möglicher Aufnahmen des Nachbargrundstücks kann Missverständnisse und Unterlassungsansprüche zur Folge haben.