Keine rein private Aktivität in sozialen Medien: Fristlose Kündigung eines Lehrers wegen YouTube-Videos rechtmäßig 
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Keine rein private Aktivität in sozialen Medien: Fristlose Kündigung eines Lehrers wegen YouTube-Videos rechtmäßig 

Soziale Medien Fristlose Kündigung

Wer sich öffentlich erkennbar in sozialen Medien betätigt, muss dabei immer bedenken, welche Auswirkungen dies auf sein Arbeitsverhältnis haben kann. Dies hat nun ein Lehrer vor dem Arbeitsgericht Berlin in einem aktuellen Urteil vom 12.09.2022 (Az. 22 Ca 223/22) gesagt bekommen. Die fristlose Kündigung des angestellten Lehrers durch das Land Berlin wegen eines YouTube-Videos, in dem er deutlich Coronaimpfungen kritisierte, wurde für rechtswirksam erklärt.  

In dem Video wurde für mehrere Sekunden ein Bild eingeblendet, auf dem das Tor eines Konzentrationslagers abgebildet war. Den Originalschriftzug „ARBEIT MACHT FREI“ hatte der Lehrer durch den Text „IMPFUNG MACHT FREI“ ersetzt. Danach wurde ein Tweet des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder eingeblendet, der eine Ausweitung der Impfangebote ankündigt und u.a. äußert: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Die Einblendungen zu Beginn des Videos werden weder durch Text noch durch mündliche Erklärungen näher erläutert. Als das Land Berlin von diesem Video Kenntnis erhielt, kündigte es das Beschäftigungsverhältnis des Lehrers fristlos. 

Hiergegen ging der Lehrer vor und meinte, das Video würde nur seine kritische Haltung zu Coronapolitik und den Coronaimpfungen wiedergeben und sei als private Äußerung zulässig. Dies sah das Arbeitsgericht anders. Es kam zu der Überzeugung, dass sich der Lehrer allgemein kritisch gegen die staatliche Impfpolitik geäußert und damit auch seinen Arbeitgeber öffentlich kritisiert habe. Das Maß der zulässigen Meinungsäußerung sei jedenfalls durch den Schriftzug „Impfen macht frei“ und die Abbildung des Konzentrationslagers überschritten. Hierdurch habe der Lehrer das NS-Unrecht verharmlost und die Opfer der Konzentrationslager missachtet. Dies sei auch deutlich seinen Schülern zur Kenntnis gegeben worden, so dass seine weitere Beschäftigung für das Land Berlin unzumutbar war.