Kein Anspruch der Banken auf Vorfälligkeitsentschädigung
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Kein Anspruch der Banken auf Vorfälligkeitsentschädigung wegen fehlerhafter Kreditverträge

Vorfälligkeitsentschädigung

19. Mai 2021

Wird eine kreditfinanzierte Immobilie verkauft, verlangen Banken und Sparkassen vom Kreditnehmer regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese „Strafzahlungen“ für entgangene Zinsen machen häufig fünfstellige Beträge aus. Auf Grund fehlerhafter Kreditverträge kann die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch häufig vermieden oder zurückgefordert werden. Wir sagen Ihnen, wie das geht!  

Kreditinstitute sind seit dem 21. März 2016 dazu verpflichtet, ihre Kunden im Darlehensvertrag ordnungsgemäß darüber zu informieren, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Fehlen die vertraglichen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder sind die Angaben unzureichend, d. h. unvollständig, fehlerhaft oder unverständlich, hat die Bank gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Vereinnahmt sie dennoch eine solche, ist sie zur Rückzahlung verpflichtet.  

Verbraucher, die ab dem 21. März 2016 eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben und mit der Forderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung konfrontiert werden, sollten ihren Darlehensvertrag daher unbedingt darauf prüfen lassen, ob die Zahlung auf Grund unzureichender Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vermeidbar ist. Auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können von den Banken und Sparkassen zurückverlangt werden – und das sogar noch drei volle Kalenderjahre nach der Zahlung. 

Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung im Kreditrecht und bietet eine kostenfreie Vertragsprüfung an. Stellen wir fest, dass Ihr Vertrag Fehler enthält, kann es sinnvoll sein, sich zunächst mit anwaltlicher Unterstützung um eine außergerichtliche Einigung mit der Bank zu bemühen. Sollte die Bank oder Sparkasse nicht einigungsbereit sein, ist ein Klageverfahren aktuell mit guten Erfolgsaussichten verbunden. So wurde beispielsweise die Commerzbank durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dazu verurteilt, eine im Jahr 2018 vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rd. EUR 21.500,00 an ihre Kunden zu erstatten (Urteil vom 1. Juli 2020, Az. 17 U 810/19). Auch Sparkassenkunden profitieren von einer verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidung: Das Landgericht Rostock verurteilte eine Sparkasse zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rd. EUR 23.500,00 (Urteil vom 10. Februar 2021, Az. 2 O 872/19). Kunden von Genossenschaftsbanken wie Volksbanken, Sparda-Banken, Raiffeisenbanken oder PSD-Banken können sich zudem auf ein positives Urteil des Landgerichts Konstanz berufen, mit welchem den Klägern die Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rd. EUR 8.000,00 zugesprochen worden war (Urteil vom 8. Dezember 2020, Az. C 4 O 155/20). 

Über den kostenfreien Online-Check auf unserer Homepage haben Sie die Möglichkeit, mit nur wenigen Klicks zu prüfen, ob auch Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder zurückfordern können. Ist auch Ihr Darlehensvertrag betroffen, lassen wir Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem konkreten Fall zukommen.