25. November 2021
Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem aktuellen Urteil vom 28.09.2021 (Az. 36 Ca 15296/20) entschieden, dass ein in elektronischer Form unterzeichneter Arbeitsvertrag nicht der erforderlichen Schriftform für eine Befristung erfüllt. Ein in dieser Form abgeschlossener Arbeitsvertrag gilt als unbefristet.
Nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz muss eine Befristung im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden, damit sie wirksam ist. Im entschiedenen Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung des befristeten Vertrages lediglich eine elektronische Signatur („e-Sign“) verwandt.
Das Arbeitsgericht Berlin befand nun, dass diese Form nicht die Schriftform wahrt. Zwar ist gemäß § 126a BGB eine qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterzeichnung gleichgestellt. Für eine qualifizierte elektronische Signatur bedarf es aber einer speziellen Zertifizierung des Signaturverfahrens durch die Bundesnetzagentur. Für die hier verwandte Signatur gab es eine solche Zertifizierung nicht.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts war damit die Vereinbarung der Befristung unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt, worauf sich der Arbeitnehmer nach (dem) Ablauf der im Vertrag festgelegten Dauer erfolgreich berufen konnte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit seinem Beschluss vom 01.10.2021 (Az. 6 K 788/20.WI) eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bezüglich des von der Schufa erstellten Score-Wertes gerichtet. Nach Auffassung des Gerichts müssen zwei europarechtliche Fragen zur Schufa-Auskunft vorab vom EuGH geklärt werden.
Im Verfahren geht es um eine Klage gegen den hessischen Datenschutzbeauftragten, der nach dem Antrag der dortigen Klägerin die Schufa zur Löschung eines Score-Wertes veranlassen soll. Dies lehnte der hessische Landesdatenschutzbeauftragte ab, da seiner Auffassung nach die Schufa bei der Berechnung des Bonitätswertes rechtmäßig gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht hat nun dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es sich bei der Ermittlung des Score-Wertes um eine automatisierte Einzelfallentscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO handelt. Sollte dies der Fall sein, gelten nach den zwingenden Vorschriften der DSGVO Schutzbestimmungen zugunsten der Betroffenen.
Mit einer Entscheidung des EuGH ist erst in mehreren Jahren zu rechnen. Sollte dieser aber zugunsten der Betroffenen entscheiden, könnten die Schufa und andere Auskunfteien zukünftig aber dazu verpflichtet sein, die Berechnungsmethoden für ihre Bonitätsauskünfte offenzulegen.