Interkommunale Kredite als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft?
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Interkommunale Kredite als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft?

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Maîtrise en droit, Mag. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie IT-Recht

23. März 2021

Um Verwahrentgelten für Einlagen bei Banken und Sparkassen zu entgehen, suchen Kommunen alternative Anlageformen. Eine Lösung könnten Kredite unter Gemeinden sein. Dabei sind jedoch die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) zu beachten. 

Manchen Kommunen geht es wirtschaftlich gut. Sie sitzen auf vorübergehend nicht benötigten Kassenbeständen und wissen nicht, wohin mit dem Geld, da Geldinstitute für Einlagen mittlerweile nicht unerhebliche Verwahrentgelte erheben. Anfang März 2021 verhängte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein sofortiges Zahlungsverbot über die Bremer Greensill Bank AG. Bei einer Prüfung war festgestellt worden, dass Greensill für einige aktivierte Forderungen in der Bilanz keine Nachweise erbringen konnte. Die BaFin sah deshalb die Gefahr einer Überschuldung der Bank, weshalb ihr Geschäftsbetrieb bis auf Weiteres praktisch eingestellt wurde. Seitdem die BaFin die Greensill Bank geschlossen hat, werden jeden Tag weitere öffentlich-rechtliche Anleger bekannt, die bei Greensill Gelder angelegt haben. Insbesondere auch Kommunen waren zur Greensill Bank ‚geflüchtet‘, um hohen Verwahrentgelten auf Einlagen von rund 0,5 % jährlich zu entgehen. Dieser Schritt dürfte verschiedene Kommunen nun letztlich teuer zu stehen kommen.

Dabei hatten Kommunen schon vor längerer Zeit einen Weg gefunden, um untereinander Abhilfe gegen die von den meisten Banken erhobenen Negativzinsen zu schaffen. Wohlhabende Gemeinden wollten ungenutzte Gelder anderen Gemeinden zur Verfügung stellen, die ansonsten ohnehin einen Bankkredit aufgenommen hätten. Klingt einfach, ist es aber aus Sicht der BaFin nicht. Die für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zuständige Behörde wittert bei solchen Geschäften, eben nämlich der Gewährung von Gelddarlehen, ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft (namentlich das sog. Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG). Wer allerdings gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben will, benötigt dafür eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Und Kommunen verfügen über eine solche Bankerlaubnis selbstverständlich nicht.

Ein aufsichtsbedürftiges Kreditgeschäft liegt nach eigener Auffassung der BaFin jedoch bereits dann nicht vor, wenn die Vergabe des zivilrechtlichen Darlehens auf der Anwendung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen beruht und die Darlehensvergabe auf einem Verwaltungsverfahren aufsetzt, das mit einem Verwaltungsakt oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen wird. Vielmehr sollte die BaFin daher mit den Kommunen lösungsorientiert zusammenarbeiten. Keinesfalls darf die Behörde die aufsichtsrechtlichen Anforderungen überspannen und Finanzhilfen unter Kommunen faktisch unmöglich machen. 

Kommunen mit nicht benötigten Kassenbeständen, für die eine Überlassung der Gelder an andere Kommunen eine wirtschaftlich interessante Option darstellt, sollten den gesetzlich erlaubten Rahmen ausschöpfen dürfen. Das Bankaufsichtsrecht stellt an dieser Stelle zurzeit allerdings eine überwindbare Hürde dar.