18. Januar 2022
Vorlage eines gefälschten Impfpasses – Straftat nach § 279 StGB
War bislang die Vorlage gefälschter Impfausweise nur gegenüber Behörden, öffentlichen Stellen und Versicherungsgesellschaften nach § 279 StGB strafbar, gilt seit dem 24.11.2021 eine deutliche Verschärfung dieser Gesetzesnorm.
Derjenige Arbeitnehmer, der im Rahmen der 3G-Regelung am Arbeitsplatz seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorzeigt, macht sich ab sofort strafbar. „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.“ Auch ein Testzertifikat über einen Corona-Test oder ein Genesenennachweis sind ein Gesundheitszeugnis, und die Vorlage eines gefälschten Nachweises stellt ebenso eine Straftat nach § 279 StGB dar.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer – Kündigung
Neben der Begehung einer Straftat hat die Vorlage eines gefälschten Impfpasses auch einschneidende arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer.
Schwierige Bewertbarkeit der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung
Hat der Arbeitgeber nur den Verdacht, dass der Arbeitnehmer ihm einen gefälschten Impfpass vorgelegt hat, bedarf es für die Begründung einer fristlosen Kündigung eines dringenden Tatverdachtes. Wann ein dringender Tatverdacht vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Möglicherweise ließe sich ein dringender Tatverdacht damit begründen, dass sich der Arbeitnehmer im Unternehmen mehrfach kritisch gegenüber der Corona-Schutzimpfung ausgesprochen hat, in seinem Impfpass aber eine Impfung älteren Datums eingetragen ist. Oder ausweislich des Impfausweises hat sich der Arbeitnehmer in einer viele Kilometer entfernten Stadt impfen lassen, obwohl es Impfangebote in der unmittelbaren Nähe gegeben hätte. Gefestigte Rechtsprechung ist aufgrund der Aktualität der Thematik bislang noch nicht ergangen. Vor einer Verdachtskündigung ist der Arbeitnehmer zunächst zu den Vorwürfen anzuhören. Unterbleibt die Anhörung des Arbeitnehmers, ist eine Verdachtskündigung nach BAG-Rechtsprechung unwirksam.
Wichtig ist, dass die Rechtmäßigkeit einer Kündigung oder einer Abmahnung stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich daher eine arbeitsrechtliche Beratung dringend empfiehlt.