FALSCHE ZINSBERECHNUNG PRÄMIENSPARVERTRÄGE
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Falsche Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen mit hohen Zahlungsansprüchen für die Bankkunden

Zinsen

Viele Geldinstitute, insbesondere Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, haben von den 1990er- bis in die 2000er-Jahre langfristige Sparverträge mit flexiblen Zinsanpassungsklauseln und jährlich steigenden Prämien verkauft: so genannte Prämiensparverträge. Auf Grund unwirksamer Vertragsklauseln wurden Verbrauchern jedoch über Jahre zu geringe Zinsen berechnet. In der Folge können betroffene Kunden auch heute noch eine Nachzahlung der zu wenig berechneten Zinsen verlangen.

Im Fall der betreffenden Prämiensparverträge handelt es sich um Verträge, bei denen ein regelmäßiger Sparbetrag vereinbart wird. Am Ende eines jeden Jahres wird dem Sparer dann ein Zins gutgeschrieben. Zusätzlich zum Zins erhält er eine Prämie auf seine Einzahlungen. Diese Prämie ist zumeist gestaffelt und steigt in der Regel jährlich, bis nach 15-20 Jahren Vertragslaufzeit der Höchstsatz erreicht wird.

Die gängigsten Verträge tragen dabei Bezeichnungen wie z. B.

  • „Bonusplan“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Prämiensparen flexibel“ (Sparkasse)
  • „VorsorgePlus“ (Sparkasse)
  • „Vorsorgesparen“ (Sparkasse)
  • „Vermögensplan“ (Sparkasse)
  • „VRZukunft“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Vorsorgeplan“ (Sparkasse)
  • „Scala“ (Sparkasse)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die meisten Zinsanpassungsklauseln, die es den Banken und Sparkassen erlauben, den Zins des Prämiensparvertrages einseitig anzupassen, unzulässig. Die Verwendung der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln hat zur Folge, dass die jeweilige Bank oder Sparkasse die dem Kunden zustehenden Zinsen jahrelang falsch berechnet hat. Daraus ergibt sich in den allermeisten Fällen ein Nachzahlungsanspruch zugunsten des Verbrauchers in Höhe von mehreren Tausend Euro, der selbst dann noch beansprucht werden kann, wenn der Prämiensparvertrag bereits beendet ist.

Zusätzlich stehen zahlreiche Verbraucher vor dem Problem, dass viele laufende Prämiensparverträge durch die Kreditinstitute gekündigt werden. Denn wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase haben viele Banken und Sparkassen mittlerweile erhebliche Probleme damit, hohe Renditen zu erwirtschaften. Deswegen kündigen sie die Prämiensparverträge, da die vor längerer Zeit mit den Kunden vereinbarten Zinszahlungsverpflichtungen für Banken und Sparkassen in dieser Situation zur Belastung geworden sind.

Ob eine Kündigung der Prämiensparverträge durch die Bank rechtlich zulässig und damit wirksam ist, sollte individuell geprüft werden. Ein Vorgehen gegen die Kündigung kann erfolgversprechend sein, wenn

  • die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde,
  • eine fest vereinbarte Laufzeit noch nicht abgelaufen ist,
  • der Vertrag lediglich eine Maximallaufzeit vorsieht,
  • personalisierte Beispielrechnungen zum Vertragsinhalt wurden,
  • die höchste Prämienstufe für einen vertraglich konkret definierten Zeitraum weitergelten soll oder
  • der Vertrag durch Zusatzvereinbarungen erweitert oder verändert wurde.

Darüber hinaus hat der BGH bereits im Jahr 2015 geurteilt, dass eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Prämiensparverträge unwirksam ist. Zahlreiche Sparkassen nahmen in Reaktion auf das Urteil eine Korrektur der Klausel vor und änderten hierfür ihre AGB: jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden. Mit einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2021 stellte der BGH dann fest, dass stillschweigende AGB-Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden unzulässig sind. Diese Konstellation kann dazu führen, dass die Korrektur der Klauseln durch die Sparkassen ins Leere lief, sodass die Verträge weiterhin keine wirksame Kündigungsklausel enthalten. Eine Kündigung durch die Bank oder Sparkasse ist dann unzulässig.

Gerne prüfen wir kostenfrei Ihren Prämiensparvertrag und informieren Sie, ob Sie einen Anspruch auf Nachzahlung haben.