AZ.: XI ZR 33/10ZINS-SWAP-VERFAHREN DEUTSCHE BANK
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) im Zins-Swap-Verfahren gegen die Deutsche Bank.

5. März 2018

Deutsche Bank zum Schadensersatz verurteilt.

Der BGH hat am 22.03.2011 in einem Grundsatzurteil über so genannte Zins-Swaps (Zinsaustauschverträge) entschieden und dabei sehr hohe Anforderungen an die Beratungspflichten der Bank gestellt: Sie muss den Kunden rückhaltlos über ihre interne Risikobewertung informieren und ihn gleichsam auf Augenhöhe bringen, damit er die Zinswette voll verantwortlich abschließen kann. Wenn die Bank diese Risikobewertung vorenthält – wie es in der Vergangenheit sehr häufig geschehen ist – haftet sie dem Kunden auf Schadenersatz, egal ob es sich um eine Gemeinde, ein mittelständisches Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Zudem hat der BGH eine Verletzung der Beratungspflicht darin gesehen, dass die Bank nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für den Kunden negativen Marktwert hingewiesen hat. Dieser bewusst von der Bank strukturierte negative Marktwert sei nämlich Ausdruck eines schwer wiegenden Interessenkonfliktes der Bank gewesen. Die Zinsswapgeschäfte wurden den Kunden in den letzten Jahren als Zinsoptimierungsgeschäfte verkauft. Betroffen waren Kommunen, öffentlich- rechtliche Körperschaften und Verbände, mittelständische Unternehmen und auch Privatkunden. Die Swap-Verträge, die v.a. von der Deutschen Bank und der Commerzbank, aber auch von anderen Großbanken synthetisch und unter Anwendung von internen Risikomodellen konstruiert wurden, ließen sich im Hinblick auf ihren spekulativen Charakter und ihre Risikostruktur nur mit solchen bankinternen Risikomodellen zutreffend erfassen und beurteilen. Dies wurde den Kunden aber verschwiegen. 

„Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes gegen die Deutsche Bank ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem Kulturwandel in der Bankberatung“ sagte Rechtsanwalt Julius Reiter von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei baum · reiter & collegen in Düsseldorf, die eine Vielzahl betroffener Kommunen, Verbände, Unternehmen und Privatpersonen in diesen Swap-Verfahren gegen die beratenden Banken vertritt. „Man hat den Kunden Autos ohne Bremsen verkauft und vorgegaukelt, dass man das Auto dennoch zum Halten bringen könne, ohne dass sich ein Unfall ereigne.“ 

Tatsächlich konstruierten die Banken aber in ihren Swap-Produkten Optionen, die die Kunden mit völlig neuen Risiken belasteten. Diese versteckten Risiken waren den Kunden tatsächlich genauso fremd wie Wetten auf das Risiko von steigenden Rohstoffpreisen in Asien, sinkenden Währungskursen in Lateinamerika oder auf die Regenhäufigkeit in Mitteleuropa. Diese interne Risikostruktur und Risikobewertung der Bank wurde den Kunden vorenthalten. Stattdessen wurde den Kunden für die Beratung oftmals ein zusätzliches Honorar berechnet, das den Kunden den Anschein der Neutralität vermittelte. 

Zu Recht hatte der Vorsitzende BGH-Richter bereits in der mündlichen Verhandlung zum vorliegenden Verfahren am 08.02.2011 der Deutschen Bank die rhetorische Frage gestellt: „Hätte es hier nicht einfach heißen müssen: ,Finger weg’?“ „Diese Frage haben sich die beteiligten Banken in allen uns bekannten Fällen stellen zu lassen“, so Reiter. 

Gerade gegenüber öffentlich-rechtlichen Kunden hält Reiter den Verkauf der Swap-Produkte für unverantwortlich. „Die Kommunen sind zur sparsamen Haushaltsführung vom Gesetz her verpflichtet und wurden, wie auch gewerbliche Bankkunden, teilweise unter Druck gesetzt Zins-Swap-Geschäfte abzuschließen.“ Dabei wurde in der Beratung der Eindruck erweckt, dass diese Geschäfte von der Bank durch deren fachkundige Beratung voll beherrschbar seien und Risiken eliminiert wurden. Tatsächlich waren diese Zins-Swap-Geschäfte jedoch ungeeignet zur Zinsoptimierung, weil die versteckten Risiken enthalten waren. 

Die heutige Grundsatzentscheidung des BGH zur Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung für alle derartigen Zinswetten und verpflichtet die beteiligten Banken zur Rückabwicklung dieser verlustreichen Geschäfte. Rechtsanwalt Reiter erwartet aufgrund dieser Sanktionierung zudem eine Verbesserung der zukünftigen Finanzberatung im Interesse des Marktes: „Wenn Falschberatung nicht teuer wird, wird sich eine Beratungskultur im Kundeninteresse nicht etablieren können.“ Auch die staatliche Finanzaufsicht BaFin müsse sich fragen lassen, ob sie nicht versagt hat, indem sie solche Geschäfte zugelassen hat. Es sollten zumindest jetzt noch Sonderermittlungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Banken systematisch ihre Kunden benachteiligt haben. 

Für Rückfragen:
Rechtsanwalt Dr. Julius F. Reiter, Rechtsanwalt Olaf Methner, Rechtsanwalt Martin Seidel
Tel. 0211-83680570; E-Mail: kanzlei@baum-reiter.de

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