25. Mai 2022
Nach Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen der DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, gegen den Verantwortlichen einen Schadenersatzanspruch. Wann und in welcher Höhe aber insbesondere immaterielle Schäden zu ersetzen sind, ist sehr umstritten. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegen hierzu diverse sogenannte Vorlagefragen verschiedener nationaler Gerichte vor.
U.a. hat das Amtsgericht Hagen dem EuGH verschiedene Vorlagefragen zum Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen im Arbeitsverhältnis zugesandt (EuGH, Az. C-687/21). Allgemein möchte das Gericht wissen, ob die Schadenersatzregelung des Art. 82 DSGVO mangels Bestimmtheit bezüglich des immateriellen Schadenersatzanspruchs überhaupt wirksam ist. Weiter wird der EuGH gefragt, ob der Betroffene einen immateriellen Schaden nachweisen und ob für einen schadenersatzpflichtigen Verstoß gegen die DSGVO eine gewisse Bedeutung des Verstoßes gegeben sein müssen. Im konkreten Fall ging es um die versehentliche Weitergabe von Personaldaten eines Beschäftigten in Papierform an einen unternehmensfremden Dritten, der den Inhalt des Papiers aber nicht zur Kenntnis nahm, sondern das Dokument umgehend wieder an das Unternehmen zurückgab. Der Beschäftigte erlitt somit keinen konkreten Schaden, fühlte sich aber aufgrund der rechtswidrigen Datenherausgabe unwohl und verlangte daher immateriellen Schadenersatz von seinem Arbeitgeber.
Der EuGH soll sich deshalb dazu äußern, welche Anforderungen an den immateriellen Schadenersatzanspruch zu stellen sind. Bis zu einer Entscheidung hierüber könnten aber noch mehrere Jahre vergehen.