Datenschutzbeauftragter gleichzeitig als Betriebsrat tätig
0211/836 80 57-0 kanzlei@baum-reiter.de
0211/836 80 57-0 kanzlei@baum-reiter.de

Datenschutzbeauftragter als Betriebsrat

DSGVO Datenschutzauskunft

26. Mai 2021

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 27.04.2021, 9 AZR 383/19) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob nationales Recht die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten strenger regeln darf als die europäische DSGVO. 

Konkret geht es um den Vorsitzenden des Betriebsrats eines Unternehmens, der dort gleichzeitig betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist. Da das Unternehmen nach dem Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 einen drohenden Interessenkonflikt in den beiden Positionen seines Beschäftigten sah, berief es ihn als Datenschutzbeauftragten ab. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer.

In den Vorinstanzen bekam der Kläger Recht, da nach dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden darf. Solch ein Grund lag aber nicht vor. Die DSGVO stellt jedoch geringere Anforderungen an die Abberufung und verbietet sie nur, wenn die Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten der Grund für die Abberufung ist.

Daher hat das BAG nun beim EuGH angefragt, ob solch strenge Voraussetzungen nach nationalem Recht zulässig seien. Zudem soll der EuGH vorab entscheiden, ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um einen Interessenkonflikt des Datenschutzbeauftragten nach der DSGVO handelt.

Mit einer Entscheidung ist erfahrungsgemäß erst nach Jahren zu rechnen. Bis dahin sollte von Unternehmen genau geprüft werden, wie bei der Bestellung von Datenschutzbeauftragten Interessenkollisionen besser vermieden werden und ob Betriebsratsmitglieder herfür überhaupt in Betracht kommen können.