Corona-Kontaktdaten in der Gastronomie
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Corona-Kontaktdaten in der Gastronomie: Datenschutzrechtliche Verzettelung

Corona-Kontakdaten in Gastronomie Datenschutz

28. August 2020

Seit Restaurants und Cafés nach dem Lockdown wieder öffnen dürfen, haben sie die Kontaktdaten der Besucher zu erfassen. Entsprechende Vorschriften gibt es für Schwimmbäder, Sportvereine, in Gottesdiensten etc. Hierdurch soll es den Gesundheitsämtern ermöglicht werden, im Falle positiver Coronainfektionen die Kontakte der Betroffenen nachzuverfolgen.

Meistens erfolgt die Datenerfassung noch analog, indem die Kontaktdaten in Listen oder auf Zetteln eingetragen werden. Bei der Erfassung der Besucherdaten können sich die Betriebe aber datenschutzrechtlich verzetteln. Der nordrhein-westfälischen Landesdatenschutzbeauftragten lagen bereits Mitte Juli ca. 60 Beschwerden in diesem Zusammenhang vor.

Häufig lagen die Gästelisten zur allgemeinen Einsichtnahme herum, die Kontaktdaten wurden nicht rechtzeitig vernichtet oder in einigen Fällen sogar rechtswidrig für eigene Werbezwecke missbraucht. Hier riskieren die betroffenen Unternehmen Bußgelder der Landesdatenschutzbehörden, wenn sie sich nicht an die datenschutzrechtlichen Vorschriften halten und die Daten nicht ordnungsgemäß schützen.

Zuletzt wurden auch Fälle bekannt, in denen die Polizei Zugriff auf die Gästedaten nahm, um Zeugen bei Straftaten zu ermitteln. Dies kann zwar zulässig sein, wenn eine entsprechende Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung zur Aufklärung schwerer Straftaten angeordnet wurde. Gastronomische Betriebe und andere Unternehmen, die Gästedaten erfassen müssen, sollten aber professionelle Beratung bei der gesamten Erfassung, Speicherung, Verwendung und Löschung dieser personenbezogenen Daten hinzuziehen. Andernfalls werden nicht nur Kunden verunsichert, die möglicherweise vorsichtshalber falsche Kontaktdaten angeben, sondern es drohen eben auch Sanktionen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße.