Bundesgerichtshof zu Vertragsänderungen in Banken AGB
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Bundesgerichtshof zu Vertragsänderungen in Banken AGB: Schweigen grundsätzlich keine Annahme

AGB

18. Mai 2021

Unangemessene Benachteiligung von Bankkunden durch fingierte Zustimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem aktuellen vom Urteil vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20), dass eine Klausel, die von einer Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird, unwirksam ist, insoweit diese regelt, dass Änderungen in Geschäftsbedingungen dann wirksam werden, wenn der Bankkunde nicht innerhalb von zwei Monaten seine Zustimmung erteilt.  

Die in dem Verfahren gegenständliche Vertragsklausel entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der AGB der Banken sowie der AGB der Sparkassen. Die Regelungen betreffen inhaltlich alle Änderungen, also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst sowie auch Änderungen künftiger „besonderer Bedingungen” für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige. Insbesondere sollen hierdurch nicht nur bloße Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen mittels einer Zustimmungsfiktion des Kunden ermöglicht werden, vielmehr zielt diese Regelung auf jedwede vertragliche Änderungsvereinbarung im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung ab, wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und Sparverträge.  

Der BGH stellte nunmehr abschließend fest, dass eine solche Klausel gegen geltendes AGB Recht verstoße.   

AGB Kontrolle eröffnet 

Eine umfangreiche AGB-Kontrolle sei im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen, da eine gesetzliche Sperrwirkung nach § 675g BGB nicht greife. Eine AGB-rechtliche Inhaltskotrolle wäre bereits versagt gewesen, wenn die einzelgesetzlichen Bestimmungen zu Änderungen des Zahlungsdienstrahmenvertrages vorliegend vorrangig anwendbar wären. Eine allgemeine Inhaltskontrolle kommt nur dann zum Tragen, wenn hierdurch abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden sollen. 

In der Vorinstanz ließen die Richter die Klage bereits hieran scheitern. Mit der Umsetzung der Zahlungsdienstrichtlinie habe der Gesetzgeber in § 675 g BGB eindeutige Voraussetzungen geschaffen, wenn das Kreditinstitut beabsichtige, seine Bedingungen zu ändern. Insofern seien also Mindestvoraussetzungen für eine Änderungsbestimmung geregelt worden. 

Der BGH hat nun klargestellt, dass die Klauseln vollumfänglich der AGB-Kontrolle unterliegen, auch insoweit sie Zahlungsdienstrahmenverträge erfassen. Die Anwendbarkeit folge aus dem Unionsrecht (EuGH C-287/19), dessen Umsetzung § 675g BGB dient und der in diesem Sinne unionsrechtskonform auszulegen ist. 

Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung dar 

Im Wesentlichen wird die Unwirksamkeit solcher Klauseln damit begründet, dass sie vom Grundgedanken der §§ § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB abweicht. Hiernach stellt das Schweigen auf eine Vertragsänderung grundsätzlich keine Annahme dar. Diese Abweichung vom Grundsatz bedeutet für den Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung.  

Das folgt daraus, dass bestimmte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingung den Vertrag zwischen Bank und Verbraucher so umgestalten könnten, dass ein Änderungsvertrag vorliegt und eine konkrete Annahme eines solchen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften notwendig wäre.  

Entgeltliche Leistungen betroffen 

Nach den Feststellungen des Gerichts betrifft die Klausel ebenso Entgelte für Hauptleistungen. Folglich benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines, gegebenenfalls fingierten, Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.  

Weitreichende Folgen für den Bankkunden 

Die Bank würde folglich die Möglichkeit erhalten, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position Kunden zu entwerten. Beispielsweise könnte die Bank die Kunden mit kostenlosen Girokonten oder kostenlosen Depots anwerben und nachdem sie einen Vertrag mit ihr geschlossen haben, mittels der beanstandeten Klausel Kontoführungsgebühren oder Depotgebühren einführen. 

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Die Entscheidung des BGH setzt ein klares Zeichen für die Stärkung von Verbraucherrechten. Wie sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Praxis auswirken wird bleibt jedoch abzuwarten. Insbesondere ist zu klären, ob Banken auf eine verweigerte Zustimmung das Vertragsverhältnis mit dem Kunden rechtswirksam kündigen dürfen. Betroffene können sich an einen Rechtsanwalt wenden und ihre rechtlichen Möglichkeiten in Erfahrung bringen.