MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE PRÄMIENSPARVERTRÄGEN
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Bundesgerichtshof bestätigt Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen

6. Oktober 2021

Bankkunden können nun mit hohen Zinsnachzahlungen rechnen

Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) über die Musterfeststellungsklage „Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen“ entschieden und die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt. Der BGH bestätigte den Urteilsspruch der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten. Vorausgegangen war eine so genannte Musterfeststellungsklage, die die Verbraucherzentrale Sachsen im Mai 2019 beim Oberlandesgericht Dresden gegen die Sparkasse Leipzig eingereicht hatte. 

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Prämiensparverträge – oft nicht zum Vorteil der Verbraucher 

Viele Geldinstitute, insbesondere Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, haben ihren Kunden in den 1990er- und 2000er-Jahren langfristige Sparverträge mit Namen wie „Bonusplan“, „VorsorgePlus“ oder, wie im konkreten Fall, „S-Prämiensparen flexibel“ verkauft, die sich durch flexible Zinsanpassungsklauseln und jährlich steigende Prämien auszeichnen: so genannte Prämiensparverträge.  

Die Klauseln in den Verträgen erlauben es den Kreditinstituten, die Verzinsung der Spareinlagen einseitig anzupassen. Bei der Anpassung orientieren sich Banken und Sparkassen regelmäßig an der allgemeinen Zinsentwicklung. Über die in den Prämiensparverträgen verbauten Zinsanpassungsklauseln haben die Kreditinstitute die Verzinsung der Spareinlagen jedoch über Jahre zu Lasten ihrer Kunden ganz erheblich abgesenkt. Außerdem kündigen viele Banken und Sparkassen ihre Kunden aus den Verträgen, weil diese für die Kreditinstitute aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase unattraktiv geworden sind.  

Gegenstand der Musterfeststellungsklage 

In dem vom BGH entschiedenen Fall schloss die beklagte Sparkasse seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine bis zum 15. Sparjahr ansteigende verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen findet sich folgende Zinsanpassungsklausel: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.“ Außerdem findet sich in den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ folgende Regelung: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“ 

Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt unter anderem die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und sah außerdem die Verzinsung der Spareinlagen als zu niedrig an. 

Die Entscheidung des Gerichts 

Der BGH hat entschieden, dass die Zinsänderungsklausel in den betroffenen Prämiensparverträgen unwirksam ist. In der Konsequenz müssen die Kreditinstitute eine Nachberechnung startend ab Beginn des jeweiligen Vertrages vornehmen. Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Sparkasse monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (so genannte Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Außerdem hat er entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Der Anspruch des Verbrauchers auf eine Nachberechnung entsteht also mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrages. Das bedeutet gleichzeitig, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für den Nachberechnungsanspruch von drei Jahren erst zu laufen beginnt, sobald der Vertrag beendet ist. Damit können alle Bankkunden, bei denen die Prämiensparverträge in den vergangenen drei Jahren endeten, heute noch ihren Anspruch auf Nachberechnung geltend machen und durchsetzen. 

Nachberechnungsansprüche belaufen sich regelmäßig auf mehrere tausend Euro 

Die nun auch vom BGH bestätigten Nachberechnungsansprüche können sich aufgrund der langen Laufzeiten oft zu mehreren tausend Euro addieren. Geschädigte Kunden sollten deshalb nicht zögern und nun tätig werden.  

Erfahrungsgemäß reicht ein positives Feststellungsurteil alleine nicht aus, damit die Kreditinstitute die Prämiensparverträge gegenüber ihren Kunden neu abrechnen und zu wenig berechnete Zinserträge freiwillig erstatten. Eine gewonnene Musterfeststellungsklage bedeutet also bloß den ersten Schritt, um als geprellter Bankkunde zu seinem Recht zu kommen. Die Ansprüche der Sparer können oft nur durch individuelle Verfahren eines jeden Einzelnen geltend gemacht werden – notfalls im Wege einer Individualklage –, da das Feststellungsurteil über eine Musterfeststellungsklage nur Grundsatzfragen klärt, dem Bankkunden aber keinen Vollstreckungstitel liefert, mit dem er seine Ansprüche bei der Bank oder Sparkasse durchsetzen kann. 

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